Geldwäscheprävention
Geldwäschegesetz
Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GwG) für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab dem 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Ordnung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab dem 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.
Weitere Informationen, Merkblätter und Dokumentationsbögen finden Sie auf der Internetseite des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Ordnung.