Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eines der wichtigsten Gesetze auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Es wurde 1974 mit dem Ziel geschaffen, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch Immissionen verursacht werden, sowie dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Vorsorge). Derartige Immissionen sind z. B. Gase, Lärm, Erschütterungen, Staub und Gerüche. So sind Tierhaltungen ab einer gewissen Bestandsgröße, offene Motorsportanlagen, offene Schießstände und -plätze,Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sowie Biogasanlagen nach § 4 BImSchG (Neuerrichtungen) oder nach § 16 BImSchG (wesentliche Änderungen) genehmigungspflichtig.
In der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind im Anhang unter Nr. 7.1, 8.6, 10.17, 10.18 und 1.6 diese Anlagen aufgeführt. Zuständig für die Genehmigung dieser Anlagen ist der Landkreis Oldenburg, für andere Anlagen nach dieser Verordnung im Regelfall das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg.
Für Anlagen, die im Anhang der 4.BImSchV in Spalte d mit "E" gekennzeichnet sind, gilt zudem die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IED-Richtlinie).
Erläuterungen zum Antrag für eine Genehmigung (inkludiert auch den Bauantrag)
Dem Antrag nach § 4 oder § 16 BImSchG sind oftmals umfangreiche Unterlagen beizufügen. Die Checkliste zu den Bauvorlagen für Tierhaltungsanlagen soll Ihnen eine Hilfe bei der Antragstellung sein. Die notwendigen Antragsunterlagen (zur Tierhaltung, zum Verwertungskonzept, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zur Ableitung des Niederschlagswassers) und Merkblätter finden Sie auf der Seite Anträge/Formulare.
Seit dem 06.12.2017 wird der Antragsteller direkt an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Erstellung des Verwertungskonzeptes verwiesen. Wir benötigen zusätzlich nur noch die Gegenüberstellung der Flächen mit Angabe von Wasserschutzgebieten und die Einverständniserklärung zur TSK.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Genehmigung nach dem BImSchG u.a. auch die Baugenehmigung einschließt. Für die Erstellung der Bauantragsunterlagen ist daher auch die Bauvorlagenverordnung zu beachten.
Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in über Art und Umfang der Antragsunterlagen wünschenswert.