Gehölzfällung
Durch eine Gesetzesänderung kann seit dem 01.01.2021 in Niedersachsen für die Fällung von Gehölzen (Bäume und Sträucher) eine Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises notwendig sein. Dies betrifft nicht nur die freie Landschaft, sondern kann auch im eigenen Garten der Fall sein.
Wann muss ich einen Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen?
- Ganzjährig für heimische oder ortsbildprägende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 30 cm (gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden).
- Ganzjährig für flächige Gehölzbestände (Feld- oder Hofgehölze und Feldhecken) ab einer Fläche von 30 m².
Eine Liste, welche Gehölze heimisch oder ortsbildprägend sind, finden Sie hier.
Nicht-heimische Nadelbäume wie z.B. Fichte, Tanne oder Thuja sowie exotische Laubbäume wie Tulpen- oder Trompetenbäume werden nicht betrachtet.
Ob eine Genehmigung in Ihrem Fall erforderlich ist, können Sie dem Schaubild entnehmen:
Entscheidungshilfe Gehölzfällung© Landkreis Oldenburg
Unterliegt das Gehölz einem besonderen Schutz? Zum Beispiel
- als festgesetzter Baum (Bebauungsplan oder Satzung)
- als geschützter Landschaftsbestandteil (z. B. Wallhecke)
- als Naturdenkmal
- als Bestandteil eines geschützten Biotops
- als geschützte Umgebung von Baudenkmälern
- durch Lage im Landschafts- oder Naturschutzgebiet
- durch Lage innerhalb eines mind. 5 m breiten Gewässerrandstreifen
- durch Auflagen aus einer Kompensationspflanzung
Je nach Schutzstatus gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Auflagen.
Ist dies Ihrer Meinung nach der Fall, ist das weitere Vorgehen unbedingt im Vorfeld mit der Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen.
Infos zu den Schutzgebieten erhalten Sie hier.
Weitere Informationen zum Baumschutz erhalten Sie hier.
Kein Antrag wird benötigt für:
- Pflege- oder Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft, sowie für Durchforstungsarbeiten im Wald. Für Anträge auf Waldumwandlung ist die Untere Waldbehörde (Frau Winkler, Herr Brümmer) zuständig.
- Gehölzbeseitigungen, die im Rahmen eines Bauantrags oder eines anderen Genehmigungsverfahrens erforderlich sind. Die Prüfung wird im Rahmen des Bauantrags durchgeführt.
Muss ich für die Fällung Ausgleichspflanzungen vornehmen und wie müssen diese aussehen?
Kommt es durch die Gehölzentfernung zu einem Eingriff, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Je nach Stammumfang, Vitalität und Ausprägung der Gehölze kann der Ausgleich zwischen 1:1 bis 1:10 betragen.
Wird durch ein zertifiziertes Baumgutachten nachgewiesen, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist, reduziert sich der Ausgleichsumfang um die Hälfte.
Ausgleichspflanzungen sind möglichst am gleichen Ort vorzunehmen. Nur wenn dies nicht möglich ist, können auch Ausgleichspflanzungen an anderer Stelle vorgenommen werden.
Eine Orientierungshilfe wie hoch der Ausgleich ausfallen könnte, finden Sie hier.
Gibt es weitere Möglichkeiten des Ausgleichs?
Sollten auf dem eigenen oder einem externen Grundstück keine Möglichkeiten bestehen eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, kann Ersatz in Geld geleistet werden.
Der Artenschutz ist einzuhalten:
In der Zeit vom 01. März bis 31. September dürfen Sie keine Fäll- oder Schnittmaßnahmen vornehmen.
Es können besonders oder streng geschützte Tierarten betroffen sein.
Selbst wenn Sie keine Genehmigung für die Fällung eines Baumes oder die Beseitigung einer Hecke benötigen, ist ganzjährig das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten! Dieses ist auch nicht auf Schutzgebiete beschränkt, sondern greift, wo immer besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und somit auch in städtischen Wohngebieten. Auch nicht heimische Baumarten und Nadelgehölze können geeignete Lebensstätten für geschützte Tierarten bieten.
Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist daher immer zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum oder in der Hecke aufhalten!
Weitere Infos erhalten Sie hier.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular; insbesondere mit vollständiger Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück) für eine eindeutige Zuordnung.
- Fotos von den zu fällenden Gehölzen und ihrer unmittelbaren Umgebung
- eine Karte, auf der die zu fällenden Gehölze gekennzeichnet sind
- eine Karte, auf der die Ausgleichsfläche eingezeichnet ist.
An wen muss ich den Antrag senden?
Bitte senden Sie den vollständigen Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen
per E-Mail an die/den jeweiligen Ansprechpartner*innen oder an unb@oldenburg-kreis.de
oder
per Post an: Amt für Naturschutz und Landschaftspflege, Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen
Bemerkungen
- Eine Fällung ohne Genehmigung kann zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 3 Nr.1 BNatSchG darstellen, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
- Bei Ausgleichsmaßnahmen auf einem anderen Grundstück als dem Eingriffsgrundstück wird eine Grundbucheintragung zu Gunsten des Landkreises notwendig, unabhängig davon, ob sich die externe Fläche in Ihrem Eigentum befindet oder nicht.
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Bearbeitung des Antrags sowie die anschließende Kontrolle der Ausgleichpflanzungen fallen Verwaltungsgebühren nach Aufwand der Bearbeitung an.