Tiergehege / Volieren
Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden. Für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb eines Tiergeheges ist eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 NAGBNatSchG) erforderlich. Hierzu zählen auch Volieren im Garten mit Papageien oder europäischen Singvögeln.
Keiner Genehmigung bedürfen
- Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden,
- Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
- Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Ungeachtet der o. g. Anzeigepflicht sind jedoch die baurechtliche Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen (z. B. Zäune, Unterstellplätze) und die Einhaltung der Vorgaben zur artgerechten Tierhaltung, u. a. Tierschutzleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, einzuhalten.