Allgemeiner Arten- und Biotopschutz
Schutz der Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz
Wenn der Frühling naht, widmen sich viele Gartenbesitzer wieder gerne der Hecken- und Gehölzpflege. Für die Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres sind allerdings nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch in den Siedlungsbereichen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.
In dieser Zeit ist es ausdrücklich untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sind von dieser Regelung betroffen.
Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit sind von den Fäll- und Schnittverboten des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen, können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind auch weiterhin möglich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die betroffenen Gehölze vor Beginn der Maßnahme auf Vogelnester zu untersuchen sind. Sollten noch Nester vorhanden sein, ist die Maßnahme um eine angemessene Zeit zu verschieben.
Nicht erlaubt ist die gänzliche Beseitigung oder ein so starker Rückschnitt, dass die dort Schutz suchenden Tiere keine Deckungsmöglichkeit mehr finden. Es liegt kein Pflegeschnitt vor, wenn zum Beispiel in das Altholz geschnitten wird und die Hecke oder das Gebüsch nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt ist.
Damit soll vor allem den vielen Vogelarten, aber auch kleineren Säugetieren und Insekten der notwendige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsraum erhalten werden. Über diese wichtige ökologische Funktion hinaus prägen und beleben Hecken und Gehölze sowohl das Landschafts- als auch das Ortsbild.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den Landkreis Oldenburg.