Anzeige nach §18 KrWG
Seit dem 01. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG).
Unter anderem sind seit dem 1. Juni 2012 nach § 18 (1) KrWG gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen ist im Landkreis Oldenburg die Untere Abfallbehörde, Fachbereich Abfallwirtschaft. Ansprechpartner ist Herr Brand, Tel. 04431 / 85 - 216.
Der Landkreis Oldenburg hat ein Formular entwickelt, welches verwendet werden soll. Das Formular finden Sie hier.
Weitere Informationen für die gewerbliche Sammlung von Schrott finden Sie in dem Merkblatt "Merkblatt Informationen für Schrottsammlungen".
Eine Liste der für den Landkreis Oldenburg angezeigten gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen finden Sie auf dieser Seite.
Für Anzeigen nach § 53 KrWG ist das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim der richtige Ansprechpartner.