Unterhaltsvorschuss (UVG)
Mit dem "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen (UVG)" soll den Schwierigkeiten begegnet werden, die ein alleinerziehender Elternteil und sein Kind haben, wenn der andere Elternteil sich der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entzieht oder zu Unterhaltszahlungen nicht oder nur teilweise in der Lage ist.
In diesen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss für das Kind gewährt werden, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Das Jugendamt wird versuchen, den zahlungspflichtigen Elternteil zur Erstattung der verauslagten Beträge heranzuziehen.
Voraussetzungen / Anträge / Formulare und Unterlagen
Ansprechpartner/innen:
Buchstaben A - Geb | Frau Riedel | 04431-85 315 |
Buchstaben Ger - G | Frau Stalla | 04431-85 251 |
Buchstaben H - Ker | Frau Frohböse | 04431-85 251 |
Buchstaben Kes - Mc | Frau Brors | 04431-85 734 |
Buchstaben Md - Reg | Frau Eichler | 04431-85 691 |
Buchstaben S | Frau Wedermann | 04431-85 552 |
Buchstaben Reh - Rz, und T - Z |
Frau Windeler | 04431-85 739 |
Refinanzierungsstelle | Frau Klassen | 04431-85 692 |