Sprengstofferlaubnis
Eine Erlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich. In erster Linie geht es dabei um Treibladungspulver wie:
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
- Böllerpulver zum Schießen mit Böllern
1. Voraussetzungen für die Erteilung des Erlaubnisscheines nach § 27 SprengG
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- persönliche und körperliche Eignung (z.B. ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände)
- Zuverlässigkeit
- Nachweis des Bedürfnisses und der Fachkunde
Zum Nachweis des Bedürfnisses legen Jäger einen gültigen Jagdschein vor. Sportschützen benötigen eine Bestätigung ihres Schützenvereines über eine mindestens 6-monatige regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Übungsschießen. Böllerschützen benötigen eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung.
Die Fachkunde wird nachgewiesen durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Zur Teilnahme an diesem Lehrgang benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist hier rechtzeitig vor Beginn des Lehrgangs zu beantragen, weil die damit verbundene Zuverlässigkeitsüberprüfung ca. sechs Wochen dauert.
Wenn das Zeugnis über die Fachkundeprüfung älter als fünf Jahre ist und der Inhaber rechtmäßig keinen oder nur geringen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen hatte, wird das Zeugnis nicht mehr anerkannt.
2. Erteilung
Die Erlaubnis wird für bis zu fünf Jahre erteilt. Für welche Stoffe und für welche Mengen die Erlaubnis ausgestellt wird, hängt vom Bedürfnis ab.
3. Gebühren
Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand zwischen 50,00 Euro und 150,00 Euro erhoben. Für die Verlängerung einer Erlaubnis ist eine Gebühr von 40,00 Euro zu zahlen. Hinzu kommen Gebühren für die Überprüfung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in Höhe von 30,00 bis 50,00 Euro. Diese Prüfung ist regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis durchgeführt.
4. Verlängerung
Eine Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sollte mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden, weil alle Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich! In diesem Fall muss eine Neuausstellung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis beantragt werden.