Schwarzarbeit oder unerlaubte handwerkliche Tätigkeit
Sie beabsichtigen, bei Ihrer zuständigen Gemeinde/Samtgemeinde/Stadt ein Gewerbe anzumelden.
Um Ihnen einen späteren Verdruss mit Behörden möglichst zu ersparen, beachten Sie bitte folgende Informationen:
Die Ausübung des Gewerbes bedarf, sofern Sie handwerkliche Tätigkeiten oder handwerksähnliche Tätigkeiten ausführen, u.U. einer Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
Klären Sie daher bei entsprechenden Arbeiten im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht vor Beginn der Tätigkeit, ob Sie der Eintragungspflicht in die Anlage A der Handwerksrolle unterliegen.
Zeigen Sie aber auch bei zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben den selbstständigen Betrieb unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer an.
Hierzu nachstehend einige Informationen:
Handwerke der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) dürfen in Deutschland im Wesentlichen nur mit einer Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden.
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen:
- Handwerke im unerheblichen Nebenbetrieb
- Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B Abschnitt 1 HwO) können ohne Meisterbrief betrieben werden
- handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 HwO können ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden - sie werden ohne weitere Voraussetzungen in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen
- Handwerke im Reisegewerbe
- Einfache und nebensächliche handwerkliche Tätigkeiten.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist meistens ein entsprechender Meisterbrief des Unternehmers Voraussetzung. Auch hierbei gibt es wieder Ausnahmen:
- Eintragung aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses
- Eintragung aufgrund der Altgesellenregelung nach § 7b HwO
- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO
Es reicht, wenn ein Betriebsleiter eingestellt ist, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Wir weisen Sie noch auf folgende Regelungen bei Verstößen hin:
Unter das Schwarzarbeitsgesetz fallen nur solche (Straf-)Tatbestände, die auch umgangssprachlich als Schwarzarbeit bezeichnet werden. Zuständig für die Verfolgung ist in diesem Bereich federführend der Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, welcher bei den Hauptzollämtern angesiedelt ist.
Die unrechtmäßige Gewerbeausübung bzw. unerlaubte Handwerksausübung als Teilbereich der Schwarzarbeit werden vom Landkreis Oldenburg als zuständiger kommunaler Behörde verfolgt.
Nach § 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerkes (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die unberechtigte Handwerksausübung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 117 HwO mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.
Soweit im Rahmen eines Handwerksbetriebes diese Dienst- oder Werkleistungen (unerlaubte Handwerksausübung) in erheblichem Umfang erbracht werden, kann dieser Gesetzesverstoß als Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 e des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Des Weiteren ist der Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung anzuzeigen bzw. als Reisegewerbetreibender die erforderliche Reisegewerbekarte zu erwerben. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht (unrechtmäßige Gewerbeausübung ) kann als Schwarzarbeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d SchwarzArbG ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG auch derjenige mit einer Geldbuße belegt werden kann, der Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG genannten Vorschriften erbringen (Auftraggeber). Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Sollten Sie also beabsichtigen, Arbeiten zu vergeben, die eine Handwerksrolleneintragung benötigen, so machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, sich im Rahmen der Erkundigungspflicht die entsprechende Gewerbeanmeldung sowie Handwerkskarte vorlegen zu lassen.
Schwarzarbeit liegt nicht vor bei nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2. aus Gefälligkeit,
3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erbracht werden.
Belegaufbewahrungspflicht bei Dienst- oder Werkleistungen
(nur im Zusammenhang mit einem Grundstück)
Als privater Auftraggeber sind Sie verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Verstöße gegen diese Aufbewahrungspflicht können gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit einem Bußgeld bis zu 500,00 € geahndet werden.
Regelungen für Unternehmer:
Unternehmer, die eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung zu stellen (BMF-Schreiben v. 24.11.2004, Az: IV A 5 - S 7280 - 21/04). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR rechnen. Werden Leistungen abgerechnet, die beim Auftraggeber zum nichtunternehmerischen Bereich zählen, muss sich auf der Rechnung ein Hinweis befinden, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung mindestens zwei Jahre aufbewahren muss. Ist sich ein Unternehmer nicht sicher, ob er für die von ihm erbrachten Leistungen zwingend eine Rechnung erteilen muss, hilft ihm das BMF-Schreiben ebenfalls weiter.
Das BMF-Schreiben nimmt zu den Änderungen der §§ 14, 14b UStG durch Artikel 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl. I 2004 S. 1842) Stellung.