Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Veränderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat demgegenüber Ausnahmecharakter. Sie dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Namensänderung nach bürgerlichem Recht (BGB - nicht abschließend):
- Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde/Stadt/Samtgemeinde
Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung
- Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Namensänderungen für Kinder
- Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
- Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist: 3 Monate)
Sonstige Namensänderungen
- Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern, sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz)