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Neuzulassungen, Umschreibungen etc. von Fahrzeugen
Welche Unterlagen Sie für Neuzulassungen, Umschreibungen etc. mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass im Einzelfall die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein kann. Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, das bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen, ein erhöhter Prüfaufwand anfällt.
Beachten Sie bitte, dass ein Fahrzeug u. a. nur noch zugelassen werden kann, wenn
- ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist
- oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das zuständige Hauptzollamt auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet
- der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge) hat.
Bei einer Zulassung durch einen Bevollmächtigen ist zusätzlich zu beachten, dass der Bevollmächtigte
- ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorlegt und
- der Kraftfahrzeughalter einverstanden ist, dass dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer erhalten Sie unter www.zoll.de
Anmerkungen:
- Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung gefertigt werden.
- Die Kennzeichenschilder müssen zum Entstempeln vorgelegt werden.
- Wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt war und nicht mehr im Zentralen Fahrzeugregister des KBA gespeichert ist, muss der Antragsteller den Nachweis über die bestehende Betriebserlaubnis erbringen.
- Bei Zulassung für einen anderen sind dessen schriftliche Vollmacht und sein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorzulegen! Bei juristischen Personen ist eine Gewerbeanmeldung, ein Registerauszug, die Satzung o. ä. vorzulegen!