Naturschutzgebiete
Die Naturschutzgebiete gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz dienen vorrangig dem Schutz von besonderen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften. Im Landkreis Oldenburg gibt es 26 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtgröße von rund 3.257 ha. Sie wurden hoheitlich von der Bezirksregierung Weser-Ems ausgewiesen. Mit der Verwaltungsreform ist diese Aufgabe auf die Landkreise übergegangen. Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde ist neben der Neuausweisung von Naturschutzgebieten insbesondere deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung. Im Landkreis Oldenburg gibt es folgende Naturschutzgebiete:
NSG WE 62: Pestruper Gräberfeld und Rosengarten (39 ha)
Erhalt des kulturhistorisch bedeutenden Hügelgräberfeldes und der charakteristischen, weiträumigen Heidefläche mit Ginster-Sandheidegesellschaften und Vorkommen gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften.
Das Gebiet ist als FFH-Gebiet 167 (EG-Nr.: 3016-302) gemeldet.
NSG WE 63: Hasbruch (630 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung sowohl der vorhandenen und entstehenden Naturwälder, der standorttypischen naturnahen Wald- und Waldrandgesellschaften, als auch der extensiv genutzten Grünlandstandorte mit den hier heimischen schutzbedürftigen Tier- und Plfanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften. Zweck ist weiterhin der Erhalt des Hasbruchs als historisch alter Waldstandort einschließlich der stellenweisen Entwicklung halboffener Trift- und Hutelandschaften und anderer Elemente historischer Kulturlandschaften.
Zu den schutzbedürftigen Biotoptyp des Hasbruchs zählen u. a. bodensaure und mesophile Buchenwälder, feuchte Stieleichen-Hainbuchenwälder, Erlen-Eschenwälder, Eschen-Hainbuchenwälder, Erlen-Eschenquellwälder, naturnahe, z. T. sommertrockene Fließgewässer, naturnahe Stillgewässser, Hochstaudenfluren und extensiv bewirtschaftetes Grünland. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung aufgrund seiner besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit. Gleichzeitig besitzt der Hasbruch eine herausragende Bedeutzung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 043 „Hasbruch“ (DE 2916-301) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63) sowie dem europäischen Vogelschutzgebiet (V12) gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, der wertbestimmenden Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der wertbestimmenden Vogelarten.
NSG WE 66: Tannersand und Gierenberg (35 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt und die Verbesserung der Repräsentanz von Sandheiden auf Binnendünen, nährstoffarmen und dystrophen Stillgewässern und Übergangs- und Schwingrasenmooren, der Erhalt und die Entwicklung von strukturreichen und naturnahen Wäldern, Baum-Wallhecken, Strauch- und Krautsäumen sowie der charakteristischen heimischen Tier- und Pflanzenarten mit ihren Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und umfasst das Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 249 „Tannersand und Gierenberg“ (DE 2915-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 71: Glaner Heide(15,8 ha)
Erhalt der naturnahen Ginster-Sandheide-Gesellschaften und der kulturhistorisch bedeutenden Grabanlagen sowie der Standorte gefährdeter Pflanzengesellschaften.
NSG WE 74: Pestruper Moor(36,8 ha)
Erhalt und Entwicklung naturnaher Nieder- und Übergangsmoorgesellschaften des charakteristischen Geestrandmoores mit zahlreichen gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften wie wertvollen Bruchwäldern.
NSG WE 79: Huntloser Moor(150 ha)
Erhalt, Pflege und Entwicklung des Huntloser Moores als Quellmoor. Schutzziel ist die langfristige Sicherung vielfältig strukturierter Lebensräume für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten oder vom Aussterben bedrohten Arten und deren Lebensgemeinschaften. Insbesondere sind das die Lebensräume von Birken- und Erlenbruchwäldern, offenen Moorschlenken, Feuchtheiden, Kleinseggenriedern, Feuchtbrachen, extensiven Grünlandes und von Kleingewässern.
Das Moor zeichnet sich durch seine Bedeutung für Wissenschaft und Forschung sowie für Natur- und Heimatkunde aus.
NSG WE 91: Hatter Holz (5,3 ha)
Erhalt und Sicherung der Reiherkolonie in einem naturnahen Wald mit wertvollem Altholzbestand.
NSG WE 93: Holler- und Witte-Moor (210 ha)
Erhalt des großflächigen naturnahen Hochmoorrestes mit vielfältigen landschaftlichen Strukturen wie früheren Torfstichen mit Schwingrasen, Moorlinsen, Birkenmoorwald, Bruchwald. Vorkommen gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften, archäologische und kulturgeschichtliche Bedeutung, Entwicklung mit dem Ziel der Hochmoorregeneration.
NSG WE 126: Wunderburger Moor (33 ha)
Erhalt und Entwicklung des naturnahen Kleinmoores als charakteristisches Beispiel einer naturnahen Moor- und Heidelandschaft mit Vorkommen zahlreicher gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften; vorrangige Bedeutung für den Hochmoorschutz lt. Moorschutzprogramm.
NSG WE 156: Benthullener Moor (271 ha)
Sicherung und Entwicklung des naturnahen unkultivierten Hochmoorrestes und angrenzender Grünlandflächen als Lebensraum gefährdeter hochmoorgebundener Arten und Lebensgemeinschaften. Bedeutung für Natur- und Heimatkunde.
NSG WE 189: Bäken der Endeler und Holzhauser Heide (125 ha)
Erhalt und Entwicklung naturnaher Fließgewässer und Talauen mit naturnahem Laubwald, Röhrichten, kleinflächigen Hangmooren und Feuchtgrünland als Lebensraum gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften, z.B. wertvoller Hydrophytenvegetation. Besondere Bedeutung für den Schutz wertvoller Fließgewässerlebensräume im Rahmen des Fließgewässerschutzsystems. Schutz der besonderen Eigenart der Täler als gliedernde Landschaftselemente.
Das Gebiet ist als FFH-Gebiet 049 (EG-Nr.: 3115-301) gemeldet.
NSG WE 215: Poggenpohlsmoor (116 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung des Poggenpohlsmoores (geringmächtiges Hochmoor auf Niedermoor) als Quellmoor, des westlich vorgelagertes Grünlandes sowie des östlich angrenzenden quelligen Geestrandbereiches als ebenerdiger Uferrand des Hunteurstromtales. Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bruchwälder, Waldränder, Geestquelltäler, Streuwiesen und Feuchtgrünlandflächen sowie feuchter Hochstaudenfluren und Übergangs- und Schwingrasenmoore als ökologisch zusammenhängende Lebensräume schutzbedürftiger, z.T. gefährdeter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften. Dazu gehören insbesondere Arten der Sauergräser und Moose, weitere Pflanzenarten insbesondere der Moore sowie Tierarten aus den Gruppen der Amphibien, Vögel und Insekten. Das NSG bedarf außerdem wegen seiner Bedeutung für die Heimatkunde besonderen Schutzes.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 051 „Poggenpohlsmoor“ (DE 2916-301) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 216: Ahlhorner Fischteiche (297 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der langfristige Erhalt und die Entwicklung des vorhandenen Feuchtgebietskomplexes insbesondere mit wertvollen Still- und Fließgewässern, verschiedenen Waldtypen, Hochstaudenfluren, Mähwiesen Mooren und Heiden als strukturreichen naturnahen Lebensraum heimischer z.T. gefährdeter Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften. Zu den charakteristischen Arten zählen insbesondere Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Fischadler (Pandion haliaetus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Sibirische Winterlibelle (Sympecma paedisca) oder Gagel (Myrica gale).
Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Gebietes für die ruhige Erholung aufgrund seiner besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit. Gleichzeitig besitzt das Gebiet durch seine hohe Strukturvielfalt und den zahlreichen ökologischen Belangen eine große Bedeutung für die Wissenschaft, wegen der Teichwirtschaft und vorhandener Natur- und Kulturdenkmäler aber auch für Natur- und Heimatkunde.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und befindet sich in dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“ (DE 2815-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der wertbestimmenden Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie.
- NSG-Verordnung "Ahlhorner Fischteiche"
- Übersichtskarte - NSG Ahlhorner Fischteiche
- Karten 2.1 bis 3.4 - NSG Ahlhorner Fischteiche
NSG WE 228: Harberner Heide (45 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist der dauerhafte Erhalt sowie die Entwicklung des kleinflächig strukturierten und z.T. wiedervernässten Hochmoors als Lebensraum hochmoorgebundener und moortypischer Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.
NSG WE 232: Nordenholzer Moor (77 ha)
Aus einem ehemaligen Sandabbau entstandenes Gewässer mit vielfältig ausgeprägten Uferzonen. Angrenzend haben sich Birkenbruch- und Pfeifengras-Birkenmoorwälder entwickelt. Im Übergangsbereich sind artenreiche Grünlandbereiche vorhanden.
NSG WE 240: Barneführer Holz und Schreensmoor (236 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung des naturnahen Fließgewässerabschnittes der Hunte sowie der übrigen Still- und Fließgewässer mit ihren Gewässerrändern, der Sumpfvegetation, der extensiv genutzten Feucht- und Nassgrünlandkomplexe innerhalb der ehemaligen Rieselwiesen und der naturnahen und lichten Wirtschaftswälder auf z.T. alten Waldstandorten im natürlichen Überschwemmungsgebiet der Hunte mit den hier heimischen schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.
Zu den schutzbedürftigen Biotoptypen des Barneführer Holzes zählen insbesondere extensiv bewirtschaftetes Feucht- und Nassgrünland, Seggenrieder, Röhrichte, Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp 6430 gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie der EU 92/43/EWG), naturnahe, z.T. sommertrockene Fließ- und Stillgewässer, Stieleichen-/Ulmen- Auwald (Lebensraumtyp 91F0), Erlen-Eschen-Auwald (Lebensraumtyp 91E0) und Erlenbruchwald, trockener und feuchter Stieleichen-Birken-Kiefern-Mischwald sowie mesophiler und bodensaurer Buchenwald (Lebensraumtyp 9110).
Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung aufgrund seiner besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit.
Gleichzeitig besitzt das Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor" eine herausragende Bedeutung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.
Das Gebiet ist Teil des gemeldeten FFH-Gebietes 174 (EG-Nr.: 2716-331).
NSG WE 244 Brammer Moor (61 ha)
Ziel der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der typisch ausgeprägten Kleinstmoore sowie die sie umschließenden naturnahen bodensauren Wälder mit standorttypischen Wald- und Waldrandgesellschaften und der vorhandenen Sand- und Feuchtheideflächen.
NSG WE 252: Sager Meere, Kleiner Sand und Heumoor (201 ha)
Erhalt und Entwicklung des Naturschutzgebietes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaft sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Heiden und Sandmagerrasen im Kleinen Sand innerhalb eines ehemals weit ausgedehnten Wehsandgebiets, die Sager Meere, deren Entstehung auf einen räumlich begrenzten Erdfall zurückzuführen ist, und das Heumoor als Rest nacheiszeitlicher Landschaftsentwicklung.
Das Gebiet ist Teil des gemeldeten FFH-Gebietes 012 (EG-Nr.: 2815-331).
NSG WE 293: Bassumer Friedeholz (57 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere die Verbesserung der Repräsentanz von Eichen-Hainbuchenwäldern und Buchenwäldern in der naturräumlichen Region „Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung“, die mittel- bis langfristige Umwandlung nicht standortheimischer Waldbestände in naturnahe Eichen- und Buchenbestände, der Erhalt und die Entwicklung von Randstrukturen wie Baum-Wallhecken, Strauch- und Krautsäumen sowie der Erhalt und die Entwicklung von Habitatstrukturen wie Alt- und Totholzbäumen. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung. Das Bassumer Friedeholz besitzt u.a. aufgrund des rd. 14 ha umfassenden Naturwaldbereiches, der ohne Nutzungs- und Pflegemaßnahmen der eigendynamischen Entwicklung überlassen wird, eine herausragende Bedeutung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 279 „Bassumer Friedeholz“ (DE 3117-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gem. Anhang I der FFH-Richtlinie 9110 „Hainsimsen-Buchenwälder“ und 9160 „Eichen-Hainbuchen-Wald“ mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 299: Döhler Wehe (70 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere die Verbesserung der Repräsentanz von Hainsimsen-Buchenwäldern sowie von Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern in der naturräumlichen Region „Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung“, die mittel- bis langfristige Entwicklung nicht standortheimischer Waldbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende naturnahe Waldgesellschaft mit hohem Altholz- und Totholzanteil, der Erhalt und die Entwicklung der Wallhecken (Baum-Wallhecken und Wald-Wallhecken), der Erhalt und die Entwicklung der „Sieke“ als naturnahes Fließgewässer mit naturnaher Ufervegetation, der Erhalt und die Entwicklung von naturnahen Quellbereichen. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 269 „Döhler Wehe“ (FFH-Gebiet DE 3015-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 304 Osternburger Kanal (0,17 ha)
Der Osternburger Kanal ist Teil des europäischen Fauna-Flora-Habitat-Gebietes 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“. Der als Naturschutzgebiet ausgewiesene Teil befindet sich zum Großteil auf dem Gebiet der Stadt Oldenburg. Ein kleiner Teil liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wardenburg.
Der Osternburger Kanal bildet einen wichtigen Korridor für wandernde Fische und Rundmäuler, die aus der Nordsee kommend in die Gewässer der „Ems-Hunte-Geest“ aufsteigen, in denen ihre Laich- und Aufwuchsgebiete liegen. Gleichfalls dient er der Abwanderung der Jungtiere in ihre marinen Habitate und erfüllt als Verbindungsgewässer und zeitweiliger Lebensraum weitere Funktionen für aquatische Lebewesen. Der Kanal verbindet die unter Tideeinfluss stehende untere Hunte mit der durch Staustufe und Wasserkraftwerk vom Tideeinfluss entkoppelten oberen Hunte. Überschüssiges Wasser aus dem Oberlauf der Hunte kann über ein Abschlagbauwerk bei Tungeln und einen Hochwasserentlastungskanal, der südlich der Landesstraße L 870 verläuft, in den Osternburger Kanal geleitet werden. Auf Höhe der Überquerung der L 870 fließt rechtsseitig das Bümmersteder Fleth zu, und nach etwa 0,9 km mündet die Lethe von links in den Osternburger Kanal. Die Lethe erfüllt eine wichtige Funktion als Lebensraum, Laich- und Aufwuchsgewässer für verschiedene, bestandsbedrohte Fische, Rundmäuler und weitere aquatische Lebewesen. Außerdem sind die naturnahen Abschnitte der Lethe und ihrer Niederung zusammen mit den durch das Flusswasser gespeisten Ahlhorner Fischteichen für zahlreiche gefährdete hydrophile Pflanzen, Tiere und ihre Lebensgemeinschaften von großer Bedeutung.
NSG WE 311: Stenumer Holz (96 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt und die Verbesserung der Repräsentanz von Hainsimsen-Buchenwäldern, atlantischen sauren Buchenwäldern, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern und Auenwäldern mit Erlen und Eschen in der naturräumlichen Region Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung, der Erhalt und die Entwicklung von Randstrukturen wie Baum-Wallhecken, Strauch- und Krautsäumen sowie des in der maßgeblichen Karte der Anlage 2 dargestellten artenreichen Feuchtgrünlandes, die mittel- bis langfristige Entwicklung nicht standortheimischer Waldbestände in naturnahe Eichen- und Buchenbestände und der Erhalt der an naturnahe Strukturen gebundenen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 251 „Stenumer Holz“ (DE 2917-332) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 312 Stühe (217 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt und die Verbesserung der Repräsentanz von Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern und Hainsimsen-Buchenwäldern, der Erhalt und die Entwicklung eines naturnahen vielfältigen Biotopkomplexes (u.a. bestehend aus standortheimischen naturnahen Waldgesellschaften, Grünlandbereichen, Moorstrukturen und Gewässern), von Wallhecken, Strauch- und Krautsäumen sowie stabilen, sich selbst erhaltenden Populationen charakteristischer heimischer Tier- und Pflanzenarten mit ihren Lebensgemeinschaften und Lebensgrundlagen. Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 457 „Stühe“ (DE 2916-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie mit ihren charakteristischen Arten.
NSG WE 316 Lethe (30 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung eines durchgängigen und naturnahen Tieflandbachs mit nährstoffarmem und sauerstoffreichem Wasser sowie mosaikartig vorkommenden unterschiedlichen fließgewässertypischen Strukturen und Dynamiken.
Des Weiteren dient die Unterschutzstellung auch dem Erhaltung, der Entwicklung und Wiederherstellung der Lethe mit herausragender Bedeutung als Wanderroute, Laich- und Aufwuchsgewässer für diverse Rundmaul- und Fischarten. Darüber hinaus soll sie als Lebensraum für eine natürliche fließgewässertypische Lebensgemeinschaft der Tiefen- und Uferzone sowie der Auenbereiche einschließlich aller Bestandteile entwickelt werden. Die schutzwürdigen und –bedürftiger Tier- und Pflanzenarten sollen in stabilen sich langfristig selbst erhaltenden Populationen entwickelt und wiederhergestellt werden. Zu den charakteristischen in der Lethe vorkommenden Arten gehören insbesondere Fischotter (Lutra lutra), Eisvogel (Alcedo atthis), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Sumpf-Heidelibelle (Sympetrum depressiusculum), Große Erbsenmuschel (Pisidium amnicum) und Sumpf-Calla (Calla palustris).
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegt in dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 012 „Sager Meer, Ahlhorner Fischteiche und Lethe“ (DE 2815-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der wertbestimmenden Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie.
NSG WE 317 Große Höhe (89 ha)
Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt und die Entwicklung naturnaher, strukturreicher Offenlandbiotopbe sowie naturnaher strukturreicher Eichenmischwälder und Birkenwälder einschließlich vielgestaltiger Waldränder auf nährstoffarmen Sandböden, die vor allem durch alte Dünenstandorte charakterisiert sind. Außerdem sollen die wertvollen Kontaktbiotope erhalten und entwickelt werden. Dazu gehören insbesondere offene Binnendünen, Sandmagerrasen, Sandtrockenrasen, trockene Heiden und mageres mesophiles Grünland, aber auch wertvolle feuchte Biotope. Des Weiteren dient die Unterschutzstellung dem Erhalt und der Entwicklung der charakteristischen, standortheimischen und teilweise seltenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere solcher trockener und nährstoffarmer Biotope in stabilen, sich selbst erhaltenden Populationen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen mit hochwertiger Habitatausstattung und Flächenausdehnung. Zu den charakteristischen Arten gehören insbesondere Borstgras (Nardus stricta), Besenheide (Calluna vulgaris), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Schwarzspecht (Dryocopus martius).
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegt in dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 050 „Delmetal zwischen Harpstedt und Delmenhorst“ (DE 2917-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie.
NSG WE 319 Mittlere Hunte (114 ha)
„Zweck der Unterschutzstellung ist insbesondere der Erhalt sowie die Entwicklung und Wiederherstellung durchgängiger, naturnaher, frei fließender Gewässer mit entsprechend variablen Fließgeschwindigkeiten, Tiefen und Überflutungsdynamiken, nährstoffarmem und sauerstoffreichem Wasser sowie vielfältiger Auen-, Ufer- und Sohlstruktur mit mosaikartig vorkommenden unterschiedlichen Strukturen.
Des Weiteren dient die Unterschutzstellung dem Erhalt sowie der Entwicklung und Wiederherstellung der Hunte und der Nebenflüsse, insbesondere des Rittrumer Mühlbachs, mit herausragender Bedeutung als Wanderroute, Laich- und Aufwuchsgewässer u.a. für diverse Rundmaul- und Fischarten. Darüber hinaus soll die Hunte als Lebensraum für eine natürliche fließgewässertypische Lebensgemeinschaft der Tiefen- und Uferzone sowie der Auenbereiche einschließlich aller Bestandteile entwickelt werden. Die schutzwürdigen und –bedürftigen Tier- und Pflanzenarten sollen in stabilen sich langfristig selbst erhaltenden Populationen entwickelt und wiederhergestellt werden. Zu den charakteristischen im Naturschutzgebiet vorkommenden Arten gehören insbesondere Fischotter (Lutra lutra) und Biber Castor fiber).
Weiterer Schutzzweck ist auch die Wiederherstellung und Entwicklung geeigneter Lebensbedingungen für den Lachs (Salmo salar) einschließlich der natürlichen Wiederansiedlung und Populationsentwicklung.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und liegt in dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 174 „Mittlere und Untere Hunte (mit Barneführer Holz und Schreensmoor)“ (DE 2716-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63). Als besonderer Schutzzweck ergibt sich hieraus die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere der im Gebiet wertbestimmenden Tierarten Steinbeißer (Cobitis taenia), Meerneunauge (Petromyzon marinus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) und Bauneunauge (Lampetra planeri) gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie.“
Übersichtskarten 1.1 und 1.2 - NSG Mittlere Hunte
Karten 2.1 bis 2.10 - NSG Mittlere Hunte