Melde- und Nachweispflicht für besonders geschützte Tiere
Viele Tiere wildlebender Arten, die heute in menschlicher Obhut gehalten werden, stammen immer noch aus Wildfängen. Ihre Entnahme aus der Natur für den weltweiten Handel stellt neben der Lebensraum-zerstörung eine ganz erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar. Das Bundesnaturschutz-gesetz hat daher solche Arten unter besonderen bzw. strengen Schutz gestellt.
Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen der Handel mit ihnen als auch ihr bloßer Besitz bestimmten Einschränkungen und Pflichten.
Tiere besonders geschützter Arten dürfen im Allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden.
Welche Tiere besonders bzw. streng geschützt sind, kann auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nachgeschaut oder beim Landkreis Oldenburg, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege, erfragt werden.
Wer Wirbeltiere hält, die besonders oder streng geschützt sind, muss diese Tiere anzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten.
Die Anzeige muss insbesondere Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft und Kennzeichen der Tiere. Zu- und Abgänge sowie die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige ist über den Landkreis Oldenburg oder direkt an den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in 30453 Hannover, Göttinger Chaussee 76, Tel. 0511/30340, zu richten.
Entsprechende Anzeigeformulare sind unter der Rubrik „Formulare und Merkblätter“ erhältlich.
Im Zusammenhang mit der Meldepflicht ist gleichzeitig die legale Herkunft der Tiere und der Weg, den sie vom Importeur bzw. Züchter bis zum gegenwärtigen Besitzer genommen haben, nachzuweisen. Dieses kann z.B. durch eine Cites-Bescheinigung, durch eine Kopie der Einfuhrgenehmigung oder durch eine Zuchtbescheinigung erfolgen.
Ein Muster für einen Zuchtbeleg ist ebenfalls unter der Rubrik „Formulare und Merkblätter“ ersichtlich.
Streng geschützte Tiere nach Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (z.B. Griechische und Maurische Landschildkröte, Habicht, Wanderfalke ...) dürfen nur mit einer Vermarktungsgenehmigung gekauft bzw. verkauft werden.