Kindertagesstätten
Kindertagesbetreuung wird auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) geregelt.
Dieses Gesetz umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht laut § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Kindertagespflege bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Die Bundesländer in Deutschland erlassen Ausführungsgesetze. Im Bundesland Niedersachsen gilt als Rechtsgrundlage der Kindertagesbetreuung neben dem § 24 Abs. 2 SGB VIII das Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) und Durchführungsverordnung (DVO-NKiTaG)
Der Landkreis Oldenburg ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dieses geschieht durch eine jährliche Jugendhilfeplanung des Landkreises Oldenburg
Die Vergabe der entsprechenden Plätze für Ihr Kind erfolgt in Ihrer Stadt-, Gemeinde oder Samtgemeindeverwaltung, in der Sie wohnhaft sind.
Untenstehend finden Sie die Ansprechpartner für Kindertagesbetreuung in den acht Kommunen des Landkreises Oldenburg.