Informationen zum Führerscheinumtausch
Viele Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein (grau/rosa) unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers. Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen gegen den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) tauschen. Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen. Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Die Papierführerscheine müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:
- Geburtsjahr: vor 1953 – Umtauschfrist: 19. Januar 2033
- Geburtsjahr: 1953 bis 1958 – Umtauschfrist: 19. Juli 2022
- Geburtsjahr: 1959 bis 1964 – Umtauschfrist: 19. Januar 2023
- Geburtsjahr: 1965 bis 1970 – Umtauschfrist: 19. Januar 2024
- Geburtsjahr: 1971 oder später – Umtauschfrist: 19. Januar 2025
Die EU-Kartenführerscheine ohne Befristung müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:
- Ausstellungsjahr: 1999 bis 2001 – Umtauschfrist: 19. Januar 2026
- Ausstellungsjahr: 2002 bis 2004 – Umtauschfrist: 19. Januar 2027
- Ausstellungsjahr: 2005 bis 2007 – Umtauschfrist: 19. Januar 2028
- Ausstellungsjahr: 2008 – Umtauschfrist: 19. Januar 2029
- Ausstellungsjahr: 2009 – Umtauschfrist: 19. Januar 2030
- Ausstellungsjahr: 2010 – Umtauschfrist: 19. Januar 2031
- Ausstellungsjahr: 2011 – Umtauschfrist: 19. Januar 2032
- Ausstellungsjahr: 2012 bis 18. Januar 2013 – Umtauschfrist: 19. Januar 2033
Führerscheininhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Diese Personen haben somit noch ausreichend Zeit, den Umtausch vorzunehmen.
Hinweise
Wir bitten darum, dass nur die Inhaberinnen und Inhaber den Umtausch vornehmen, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind und von der Umtauschfrist betroffen sind.
Für den Besuch in der Führerscheinstelle ist ein Termin erforderlich. Diesen können Sie hier vereinbaren:
Bestimmte Gruppen müssen allerdings ihren alten Führerschein tauschen, wenn sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten.
Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen, weil sie mit dem 50. Lebensjahr ansonsten die Berechtigung, Fahrzeuge der Klasse 2 zu führen, verlieren.
Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Bei Beantragung des EU-Führerscheins kann auf Antrag die Klasse T und auch die Klasse CE79 (nur bis zum 50. Lebensjahr) erteilt werden, wenn diese Fahrzeuge geführt werden müssen.
Ein Umtausch ist zwingend erforderlich, wenn ein internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung oder die Fahrerkarte erworben werden soll.
Im Übrigen ist ein fristgerechter Umtausch für alle Führerscheininhaberinnen und -inhaber sinnvoll, weil diese mit dem neuen EU-Führerschein Klarheit über den Umfang Ihrer Fahrberechtigung nach EU-Recht erhalten. Auch im Ausland erleichtert der EU-Führerschein die Verständigung mit den Ordnungskräften und bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Führerscheinstelle des Landkreises Oldenburg in Wildeshausen oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.
- Führerschein (der bisherige Führerschein kann auf Wunsch behalten werden, wenn das Dokument durch die Führerscheinstelle entwertet wurde)
- gültiges Ausweisdokument
- aktuelles biometrisches Lichtbild im Passbildformat
- Karteikartenabschrift (sofern der bisherige Führerschein nicht vom Landkreis Oldenburg, sondern von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde)
Gebühren:
Antragsgebühr 30,40 Euro inkl. Zustellung direkt nach Hause.
Bei gewünschter Expresslieferung (Lieferzeit beträgt dann circa 2 bis 4 Tage) fallen zusätzlich zu der Antragsgebühr 12,80 Euro an. Die Abholung erfolgt dabei jedoch in der Führerscheinstelle - keine Zustellung nach Hause möglich.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führerscheinstelle unter Telefon 04431 - 85 983 oder per E-Mail an fuehrerscheinstelle@oldenburg-kreis.de.
Ihr Straßenverkehrsamt des Landkreises Oldenburg