Informationen für Prostituierte
Anmeldepflicht
Die Ausübung der Prostitution ist anmeldepflichtig. Die Anmeldung kann nicht schriflich geschehen, sondern muss persönlich erfolgen. Mit der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch verbunden, in dem der oder dem Prostituierten Grundinformationen
- zur Krankenversicherung und zur sozialen Absicherung im Fall einer Beschäftigung,
- zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
- zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
- über die bestehende Steuerpflicht
vermittelt werden.
Alle Beratungs- und Informationsgespräche finden in einem vertraulichen Rahmen statt und unterliegen der Schweigepflicht. Soweit erforderlich kann eine Sprachmittlerin, ein Sprachmittler hinzugezogen werden.
Für die Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:
- ein aktuelles Passbild ohne Rand (45 mm hoch und 35 mm breit)
- eine Meldebescheinigung oder hilfsweise die Angabe einer Zustellanschrift
- Personalausweis oder Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument
- Nachweis der gesundheitlichen Beratung (nicht älter als drei Monate)
- Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, hier in Deutschland eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben.
- Bei der Anmeldung ist anzugeben, in welchen Städten/Gemeinden oder Bundesländern die Prostitutionstätigkeit ausgeübt werden soll.
Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung für zwei Jahre.
Gesundheitliche Beratung
Die Anmeldung ist nur unter Vorlage eines Nachweises über eine gesundheitliche Beratung möglich. Die gesundheitliche Beratung wird in unserem Gesundheitsamt durchgeführt und umfasst insbesondere
- Fragen der Krankheitsverhütung und der Empfängnisregelung
- Fragen der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs.
Die gesundheitliche Beratung ist in jährlichen, für unter 21-jährige in halbjährlichen Abständen zu wiederholen.
Weitere Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz, auch in mehreren Sprachen, sind über die Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abrufbar.
Anmeldebescheinigung
Zum Nachweis der Anmeldung wird eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung muss bei der Ausübung der Prostitution mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt, die an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden kann. In der Aliasbescheinigung wird anstelle des richtigen Namens ein von der/dem Prostituierten frei gewählter Aliasname eingetragen.