Informationen für Betreiber von Prostitutionsstätten
Erlaubnispflicht
Wer eine Prostitutionsstätte betreiben will, benötigt seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers gekoppelt ist.
Für die Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Vorlage eines Betriebskonzeptes, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wenn z.B. eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Erlaubnisfrei bleibt die eigentliche Ausübung der Prostitution einschließlich der Vermarktung und betriebswirtschaftlichen Organisation der eigenen Prostitution. Die Nutzung einer Wohnung oder eines Fahrzeugs für Zwecke der eigenen Prostitution ist ebenfalls nicht erlaubnispflichtig - vorausgesetzt, die Wohnung oder das Fahrzeug werden nicht von weiteren Prostituierten genutzt.
Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie die Prostituierten selber haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Betreiber/innen von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden. Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kundinnen und Kunden oder durch Betreiber/innen von Prostitutionsstätten sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden.