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Hygieneprogramme
Hygiene in Schweinehaltungen
Nach der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung vom 02.04.2014 (BGBl. I S. 326) gilt für alle Schweinehalter:
- Jeder Tierhalter muss eine Bestandsbetreuung durch einen Tierarzt nachweisen können. Diese Bestandsbetreuung umfasst regelmäßige Betriebsuntersuchungen und Beratungen. Der Tierarzt hat die Ergebnisse seiner Betreuung im Betrieb des Schweinehalters zu dokumentieren, z.B. im Bestandsregister.
- Bei gehäuften Todesfällen, Vorkommen von Kümmerern oder fieberhaften Erkrankungen ist unverzüglich ein Tierarzt zur Abklärung der Ursache u. a. auf Schweinepest hinzuzuziehen. Für den Sauenhalter gilt dies auch bei erhöhter Umrauschquote oder Abortquote.
- Ein Bestandsregister, in das alle Eingänge und Ausgänge von Schweinen taggenau einzutragen sind, muss von jedem Tierhalter geführt werden. Der Vordruck eines Bestandsregisters ist beim Vet.-amt erhältlich, es kann aber auch z.B. in Form eines nur hierfür verwendeten Taschenkalenders geführt werden. Besitzer von Zuchtsauen müssen zusätzlich Daten im Sinne eines Sauenplaners dokumentieren. Der Beisitzer hat für jede Sau das Belegungsdatum, den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber, Umrauschen, Aborte, Wurfgröße, lebendgeborene Ferkel je Wurf, aufgezogene Ferkel bis zum Absetzen zu dokumentieren. Das Bestandsregister muss ständig und mindestens drei Jahre lang im Betrieb vorgelegt werden können.
- Jeder Stall muss sich in einem guten Bauzustand befinden, er muss verschließbar sein und an der Stalltür über ein Schild "Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten" verfügen. Das Schild kann kostenlos über Zuchtunternehmen oder Futtermittelfirmen bezogen werden.
- Die Betriebe müssen über einen Hochdruckreiniger verfügen, mit dem eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie von Fahrzeugrädern möglich ist. Nach jeder Ausstallung ist der freigewordene Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Betrieb muss über einen geschlossenen, fugendichten Behälter zur Lagerung verendeter Schweine verfügen.
- Ställe dürfen nur mit Einweg- oder betriebseigener Schutzkleidung betreten werden. Auch Viehhändler dürfen den Stallbereich nur mit bestandseigener Kleidung betreten. Dafür hat der Landwirt eine entsprechende Umkleidemöglichkeit zu schaffen.
Für Großbestände gelten zusätzliche Auflagen:
Betriebe mit mehr als 700 Mastplätzen bzw. 100 Sauenplätzen im geschlossenen System bzw. 150 Sauenplätzen in Ferkelerzeugerbetrieben sind hiervon betroffen.
- Schweine sind räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
- Der Bestand muss über eine betriebseigene Verladeeinrichtung außerhalb der Ställe verfügen, die zu reinigen und zu desinfizieren ist.
- Vor Betreten der Stallungen muss sich jede betriebsfremde Person in einem speziellen, stallnahen Umkleideraum bestandseigene Kleidung anziehen. Dieser Raum muss nass gereinigt und desinfiziert werden können.
- Eine Einstallung von Schweinen darf nur über einen speziellen Quarantänestall oder im sogenannten stallweisen Rein-Raus-Verfahren vorgenommen werden (Ausnahmen regelt das Veterinäramt).
- Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass er nur über verschließbare Tore betreten oder befahren werden kann (Ausnahmen können ggf. beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden).
Freilandhaltungen von Schweinen bedürfen einer besonderen Genehmigung.
Diese Information enthält nur die wichtigsten Bestimmungen.