Gewerbe
In der Bundesrepublik Deutschland herrscht vom Grundsatz her Gewerbefreiheit, d. h. wer sich selbständig machen möchte, darf das auch. Die Aufnahme des Gewerbes muss lediglich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angezeigt werden, in deren Bereich sich der Betriebssitz befindet. Die Anzeige muss erfolgen, bevor mit der Ausübung des Gewerbes begonnen wird.
Anzeigepflichtig ist jede Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angemeldet werden.
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich. Ausgenommen sind die Urproduktion (Anbieten von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens.
Allerdings besteht für einige Gewerbezweige eine Erlaubnispflicht. Ein solches Gewerbe darf erst begonnen werden, wenn die erforderliche Erlaubnis erteilt wurde.
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben, zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse sowie Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Oldenburg. Für Antragstellerinnen/-steller oder Gewerbetreibende, die in der Gemeinde Ganderkesee wohnen oder ihren Betriebssitz haben, ist das dortige Ordnungsamt zuständig.
Die Überwachung von Betrieben hinsichtlich des Arbeits- und Verbraucherschutzes allgemein gehört nicht zum Aufgabenbereich des Landkreises. Hierfür ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg zuständig.
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind das Betreiben
- eines Reisegewerbes (§ 55 GewO)
- eines Maklergewerbes (§ 34c GewO)
- einer Spielhalle (§ 33i GewO)
- eines Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO)
- eines Versteigerungsgewerbes (§ 34b GewO)
- eines Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO)
Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist grundsätzlich die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Antragsteller können natürliche und auch juristische Personen sein. Für das Betreiben einer Spielhalle bedarf es neben den Erlaubnissen nach der Gewerbeordnung und des Glücksspielstaatsvertrages in der Regel auch einer entsprechenden Baugenehmigung.