Geldwäscheprävention
Geldwäschegesetz
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z.B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Um solche Transaktionen aufzudecken und zu verhindern, werden bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Sorgfaltspflichten auferlegt.
Verpflichtete im sogenannten "Nichtfinanzsektor" sind:
- Güterhändlerinnen und Güterhändler
- Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler
- Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, nach § 59 GwG, soweit sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG aufgeführten Produkte anbieten
- Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
- Finanzunternehmen (soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,7, 9, 10, 12 oder 13 GwG erfasst sind)
- Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften von Treuhandvermögen (sofern sie nicht anderweitiger Aufsicht unterliegen)
- Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind
Die Verpflichteten haben nach dem Geldwäschegesetz ein Risikomanagement vorzuweisen, bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden zu beachten sowie ggf. Verdachtsmeldungen abzugeben. Bei bestimmten Verpflichteten muss ein Risikomanagement eingerichtet werden, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Dies gilt bereits bei einer einmaligen Überschreitung des Schwellenwertes sowie wenn zusammenhängende Transaktionen in ihrer Summe den Schwellenwert überschreiten.
Die Sorgfaltspflichten bestehen insbesondere darin, die Identität der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner eindeutig zu klären. Die entsprechenden Daten sind aufzuzeichnen und für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Für diesen Zeitraum kann die Aufsichtsbehörde jederzeit Einblick in die Aufzeichnungen verlangen.
Sollten Verpflichtete den Verdacht haben, dass ein Geschäftsvorfall der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnte, müssen sie dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.
Weitere Informationen, Merkblätter und Dokumentationsbögen finden Sie auf der Internetseite des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.
Hinweisgebersystem gemäß § 53 Geldwäschegesetz
Gemäß § 53 Abs. 1 Geldwäschegesetz sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken, um die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren.
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, nutzen Sie bitte einen der folgenden Wege:
- per Post: Landkreis Oldenburg, Ordnungsamt, Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen
- per E-Mail: gewerbe@oldenburg-kreis.de
- per Fax: 04431 85 542
Ihren Hinweis können Sie auch anonym abgeben.
Bitte beachten Sie: Ein Hinweis an den Landkreis Oldenburg entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 43 Geldwäschegesetz.
Bekanntmachungen nach § 57 Geldwäschegesetz
Gemäß § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz sind wir verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wir wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, für die Dauer von fünf Jahren auf unserer Internetseite bekannt zu machen.
Bisher erfolgten keine Bekanntmachungen.