Führungszeugnisse
Mit Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) vom 01.01.2012 besteht die Verpflichtung des Jugendamtes, durch Vereinbarungen mit den Vereinen/Verbänden in unserem Landkreis sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine Person in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv ist, die aufgrund bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies gilt für alle, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben (gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII), unabhängig davon, ob die Person haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig ist.
Dazu verlangt der vereinbarte Verein oder Verband von seinen Beschäftigten die Beibringung eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses zur Einsichtnahme. Für ehrenamtlich tätige Personen kann dieses kostenlos bei dem Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung beantragt werden.
Als Nachweis für die Ehrenamtlichkeit kann dieser Vordruck helfen:
Formularvordruck für die Einwohnermeldeämter