Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetz Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Vorhaben, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, stellen genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft dar.
Folgende Maßnahmen können unter anderem dazuzählen:
- Fällung von Bäumen und Rodung von Gehölzstrukturen,
- Versiegelung von Boden durch Baumaßnahmen (Errichtung von Gebäuden, Bau von Straßen),
- Bodenveränderungen durch Abgrabungen und Aufschüttungen,
- Beseitigung von Lebensräumen für Tierarten durch Umbau und Abriss von Gebäuden.
Die Eingriffsreglung fordert vom Verursacher, Vorhaben so zu planen und umzusetzen, dass Beeinträchtigungen vorrangig vermieden und minimiert werden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist das nicht möglich, kann der Eingriff durch eine Zahlung ersetzt werden.
Auf den nachfolgenden Seiten finden sich weitere Hinweise und Antragsunterlagen.
Ansprechpartner/in
unb | |
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