Einbürgerungen / Staatsangehörigkeit
Neues Staatsangehörigkeitsgesetz 2024 - Das ändert sich bei Einbürgerungen:
Der Bundestag verabschiedete am 19.01.2024 die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Verkürzte Einbürgerungsfristen
Gemäß der bisherigen Gesetzeslage waren Regeleinbürgerungen nach 8 Jahren bzw. bei besonderen Integrationsleistungen nach 6 Jahren möglich. Diese Fristen wurden nun auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt.
Doppelte Staatsbürgerschaft
Bisher musste regelmäßig die alte Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung aufgegeben werden. Es gab nur wenige Ausnahmen. Zukünftig wird die doppelte Staatsbürgerschaft regelmäßig möglich sein.
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen erst am 26. Juni 2024 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die neuen gesetzlichen Regelungen gültig und können zur Anwendung kommen.
Aufgrund des erheblich erweiterten Kreises der Anspruchsberechtigten wird es künftig zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Anfragen per E-Mail oder Telefon nicht sofort beantworten können.
Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, da Deutschland für Sie Ihre zweite Heimat und damit der Lebensmittelpunkt geworden ist, können Sie durch eine Einbürgerung auch alle Bürgerrechte - vom Recht der freien Berufswahl bis zum Wahlrecht - erwerben.
Sie müssen grundsätzlich bereit sein, Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Wir empfehlen Ihnen daher auch immer zusätzlich eine Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Auslandsvertretung hier im Bundesgebiet. Sie erhalten von dort u.a. wichtige Informationen zum Entlassungsverfahren. Eine Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit ( keine Aufgabe der bisherigen und Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ) kommt nur in Ausnahmefällen ( z. B. Asylberechtigte ) in Betracht. Weitere Gründe für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit können sich im Einzelfall ergeben.
Im Sinne der europäischen Gemeinschaft hat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht auch spezielle Regelungen vorgesehen. Bei einer Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und bei Staatsangehörigen der Schweiz muss die bisherige Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgegeben werden. Die Frage, ob mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die Staatsbürgerschaft des anderen Landes fortbesteht, hängt allein davon ab, ob das ausländische Recht diesen Grundsatz auch zulässt. Wir empfehlen auch bei einer dieser Fallkonstellationen eine Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung.
Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen (s.u.). In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen zusammengefasst, die Sie auf den entsprechenden Merkblättern abrufen können.
- Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Hauptsächlich ist diese Regelung eine Chance für eine Einbürgerung von Personen, die in der Regel im Besitz eines Reiseausweises ( Asylberechtigte oder Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser ) sind. In der Regel genügt bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt von 6 Jahren als zeitliche Begrenzung. Ein Entlassungsverfahren ist für anerkannte Flüchtlinge nicht erforderlich. - Solleinbürgerung nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) nach „Heirat“
Sollten Sie mit einem / einer deutschen Ehegatten / Ehegattin oder Lebenspartner / -in bereits seit mehr als 2 Jahren verheiratet sein, dann haben Sie bereits nach 3 Jahren Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. - Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Diese Gesetzesgrundlage bietet ausländischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen die Möglichkeit, bei einem 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland die Einbürgerung zu beantragen. Sollten Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben, dann genügt bereits ein 7-jähriger Aufenthalt. Die Zeiten werden auf 6 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integrationsleistungen oder Sprachkenntnisse nachweisen können.
Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsgrundlagen gleich und betragen für:
- jeden Antragsteller/ jede Antragstellerin: 255,00 €
- jedes minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00 €
Weitere Informationen auf dieser Seite erhalten Sie zu folgenden Themen:
- Nachweis der Deutschkenntnisse
- Liste der Bildungsträger im und in der Nähe des Landkreises Oldenburg
- Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung ( Einbürgerungstest )
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- Informationsblatt zum Bekenntnis
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, die sich „rund um die deutsche Staatsangehörigkeit“ bewegen, dann rufen Sie uns an.
Für weitere Auskünfte oder einen Beratungstermin stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen zur Verfügung