Bezirksschornsteinfegermeister im Landkreis Oldenburg
Der Landkreis Oldenburg ist die Aufsichtsbehörde über die Bezirksschornsteinfegermeister. Jeder Bezirksschornsteinfegermeister ist für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt. Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister finden Sie auf der Internetseite der niedersächsischen Schornsteinfegerinnung, indem Sie dort Ihren Wohnort und Ihre Straße eingeben.
Hinweis:
Seit dem 26.11. 2008 gibt es aufgrund der Vereinheitlichung der einzelnen Ländervorschriften in der EU ein neues Schornsteinfegerrecht. Ab dem 01.01.2013 befinden sich alle Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Bis zum 31.12.2012 läuft somit die Übergangsfrist.
Haus- und Wohnungseigentümer haben zukünftig selber Sorge dafür zu tragen, dass die von ihnen betriebene Feuerstätte überprüft und gekehrt wird.
Die bisherigen Kehrbezirke bleiben erhalten. Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger in einem Kehrbezirk wird zukünftig für sieben Jahre ausgeschrieben. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bleibt trotz Wettbewerbsfreiheit die Bauabnahme sowie die Überwachung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten in seinem Kehrbezirk vorbehalten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sichtet zweimal innerhalb von sieben Jahren alle Anlagen seines Bezirkes. Daraufhin erlässt er einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid an den Haus- oder Wohnungseigentümer, in dem alle anfallenden Arbeiten an der Feuerstätte aufgelistet sind. Eigentümer haben nun grundsätzlich die Wahl, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragen wollen. Ein Schornsteinfegerregister mit Betrieben, die zur Ausführung dieser Aufgaben berechtigt sind, wird künftig beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt und dann über das Internet einsehbar sein.
Dem Feuerstättenbescheid ist ein Formblatt beigefügt. Dies ist eine Bescheinigung über die Ausführung der erforderlichen Arbeiten sowie der Emissionswerte, welches dem bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes fristgerecht zuzuleiten ist. Sollte das Formblatt nicht fristgerecht eingereicht werden, erlässt die Behörde einen Zweitbescheid, in welchem dem Eigentümer eine weitere Frist eingeräumt und andernfalls eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers angedroht wird.