Sie sind hier: Wirtschaft und ArbeitGewerbeBewachungsgewerbe
Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung. Um prüfen zu können, ob die Erlaubnis erteilt werden kann, sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. vollständig ausgefüllt vorzulegen:
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unterrichtsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Bewachungsverordnung oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Bewachungsverordnung
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder entsprechender Sicherheiten
- Bescheinigung, dass eine Haftpflichtversicherung mit dem Mindestdeckungsbetrag im Sinne des § 6 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vorliegt.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Die Bearbeitung der Anträge dauert in der Regel 4 - 6 Wochen. Mit dem Bewachungsgewerbe darf erst nach Aushändigung der Erlaubnisurkunde begonnen werden.
Für die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen erhoben. Die Höhe der Gebühr bemisst sich u.a. nach dem entstehenden Verwaltungsaufwand und liegt zwischen 76,00 € und 1.410,00 €.