Bestattungskosten: Übernahme
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
Lediglich die oben genannten können gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben. Bei Personen, die nicht zum o.g. Personenkreis gehören, begründet auch eine besondere persönliche Nähe zum Verstorbenen keine Verpflichtung im Sinne von § 74 SGB XII.
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