Baumschutz
Bäume haben viele wichtige Funktionen: Sie bieten Lebensraum und Nahrung für viele heimische Tierarten, sie produzieren Sauerstoff, reinigen die Luft, spenden Schatten und verringern den Treibhauseffekt. Nicht zuletzt prägen Bäume das Landschaftsbild und tragen zur hohen Lebensqualität in den Ortschaften bei. Ein älterer Baum leistet in dieser Hinsicht mehr als ein nachgepflanzter Jungbaum. Umso wichtiger ist es, den vorhandenen Baumbestand zu schützen.
Im folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Baum sowie Links zu weiterführenden Informationen.
Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, können Sie sich gerne direkt mit uns in Verbindung setzen.
Darf ich einen Baum auf meinem Grundstück einfach fällen?
Nein. Es sind folgende Punkte zu beachten:
Schutzstatus des Baumes
Der Baum kann einem besonderen Schutz unterliegen.
Der Baum kann geschützt sein oder Ihr gesamtes Grundstück kann sich in einem Schutzgebiet befinden. Falls Sie nicht wissen, ob der Baum einer bestimmten Schutzregelung unterliegt, können Sie dies bei folgenden Stellen erfahren:
Innerhalb eines Bebauungsgebietes können folgende Regelungen greifen:
- festgesetzter Baum (Bebauungsplan oder Satzung) > Auskunft bei der Gemeinde
- geschützter Landschaftsbestandteil* > Auskunft bei der Gemeinde
- Naturdenkmal* > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- Bestandteil einer geschützten Wallhecke > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- in geschützter Umgebung von Baudenkmälern > Landkreis - Untere Denkmalschutzbehörde (Bauamt)
- Auflagen aus einer Kompensationspflanzung > Eigentümer oder Gemeinde
Im Außenbereich können folgende Regelungen greifen:
- Naturdenkmal* > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- Bestandteil einer geschützten Wallhecke > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- Lage im Landschaftsschutzgebiet* > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- Lage im Naturschutzgebiet* > Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- geschützter Landschaftsbestandteil* > Gemeinde oder Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
- innerhalb eines min. 5 m breiten Gewässerrandstreifens > Landkreis - Untere Wasserbehörde
- in geschützter Umgebung von Baudenkmälern > Landkreis - Untere Denkmalschutzbehörde (Bauamt)
- Auflagen aus einer Kompensationspflanzung > Eigentümer oder Landkreis - Untere Naturschutzbehörde
Je nach Schutzstatus gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Auflagen.
In all diesen Fällen ist eine Beseitigung von Baumbeständen ohne gerechtfertigten Anlass nicht zulässig. Es müssen hierfür gute Gründe, wie eine nicht mehr herzustellende Verkehrssicherheit der Baumbestände o.ä. vorliegen. Ist dies Ihrer Meinung nach der Fall, ist das weitere Vorgehen unbedingt im Vorfeld mit der Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen. Eine schriftliche Erlaubnis ist einzuholen, ggf. können Ersatzpflanzungen notwendig werden. Regelmäßig nicht ausreichend als Grund für die Fällung eines geschützten Baumes sind zu viel Laub, Beschattung, die Installation von Photovoltaikanlagen oder Allergien.
Bei geschützten Bäumen ist auch die Beschädigung verboten. Eine fachgerechte Pflege ist grundsätzlich (außer bei Naturdenkmalen) freigestellt, sollte jedoch vorab der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
Auch wenn der Baum keinem besonderen Schutzstatus unterliegt ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen notwendig, wenn es sich um eine heimische Baumart mit einem Stammdurchmesser von mind. 30 cm (gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden) handelt. Informationen und Antragsunterlagen finden Sie hier.
Weiterführende Informationen:
- *Einige (nicht alle) Schutzgebiete finden Sie in den interaktiven Umweltkarten des Niedersächsischen Umweltministeriums unter folgendem
- Informationen zu den Schutzgebieten im Landkreis Oldenburg finden Sie hier.
Allgemeiner Artenschutz
Es sind Zeiträume zu beachten, in denen nicht gefällt werden darf.
Ziel des Allgemeinen Artenschutzes nach dem § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es, den heimischen Tierarten (Vögel, Insekten, Fledermäusen, Säugetieren) in der Zeit zwischen dem 01. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Lebensraum, Nahrungsgrundlage, Nist- oder Brutstätten zu entziehen und Störungen zu vermeiden. Je nach Standort des Baumes, sind Fäll- und Schnittarbeiten nur in bestimmten Zeiträumen zulässig.
Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, wie z.B. private Haus- und Kleingärten, Parkanlagen, Friedhöfe, Rasensportanlagen usw.) und im Wald dürfen Bäume das ganze Jahr gefällt werden, sofern zu erkennen ist, dass keine Nester und Höhlen am Baum vorhanden sind. Der besondere Artenschutz ist ganzjährig zu beachten. Es empfiehlt sich daher, auch in Hausgärten etc. Fällarbeiten von Bäumen grundsätzlich in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Das „Brutgeschäft“ für die heimische Vogelwelt ist während dieses Zeitraumes in der Regel abgeschlossen. Hier sind nur noch überwinternde Tiere (z.B. Fledermäuse) zu berücksichtigen.
Für das Schneiden von Hecken und Sträuchern gilt, dass vom 01. März bis 30. September grundsätzlich nur ein schonender Form- und Pflegeschnitt (etwa im Umfang des jährlichen Zuwachses) zulässig ist. Eine Beseitigung von Sträuchern und Hecken ist, auch im Garten, nur im Winter erlaubt.
Bäume und andere Gehölze in der freien Landschaft z.B. entlang von Straßen oder Feldwegen dürfen nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis Ende Februar gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Pflegemaßnahmen wie z.B. Totholzbeseitigung sind jedoch ganzjährig erlaubt.
Weiterführende Informationen:
- Ausführliche Informationen zum allgemeinen Artenschutz finden Sie hier: Arten- und Biotopschutz
- Einen informativen Fachartikel von Helge Breloer zur Anwendung des § 39 BNatSchG bei der Baum- und Gehölzpflege finden Sie hier zum Download: PDF-Download
- Informationen des Bundesamtes für Naturschutz zum Artenschutz beim Gehölz- und Baumschnitt finden Sie unter folgendem Link: BfN-Gehölzschnitt
- Das folgende Buch erläutert in kurzer, verständlicher Form die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge der Schnittzeitenregelung im Bundesnaturschutzgesetz und gibt Hinweise für die Praxis: H. Baumgarten; D. Dujesiefken & T. Rieche (2012): "Baumpflege im Jahresverlauf: Schnittzeiten im Einklang mit der Naturschutz." Haymarket Media.
Besonderer Artenschutz
Es können besonders oder streng geschützte Tierarten betroffen sein.
Selbst wenn Sie keine Genehmigung für die Fällung eines Baumes oder die Beseitigung einer Hecke benötigen, ist ganzjährig das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten! Dieses ist auch nicht auf Schutzgebiete beschränkt, sondern greift, wo immer besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und somit auch in städtischen Wohngebieten. Auch nicht heimische Baumarten und Nadelgehölze können geeignete Lebensstätten für geschützte Tierarten bieten.
Ziel des besonderen Artenschutzes ist es, konkret vorhandene Lebensstätten und bestimmte Arten vor Beeinträchtigungen zu schützen und ihren Fortbestand zu sichern. Welche Arten dies im Einzelnen betrifft, ist in der Artenschutzdatenbank „WISIA-online“ des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) oder im „Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten“ des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nachzulesen. Folgende Arten sind häufig in oder an Gehölzen zu finden:
- Vögel wie z.B. Meisen, Spechte, u.v.a.
- Insekten wie z.B. Wildbienen oder Käfer
- Säugetiere wie z.B. Fledermäuse oder Siebenschläfer
§ 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
"Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören [Tötungsverbot],
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert [Störungsverbot],
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören [Schutz der Lebensstätte]."
Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist daher immer zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere im Baum oder in der Hecke aufhalten!
Überall dort, wo ein Vorkommen dieser Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann, in jedem Fall aber bei älteren Bäumen mit Totholz, abstehender Rinde, Höhlen oder Rissen sowie bei offensichtlich vorhandenen Nestern sollten Sie vorab einen Sachverständigen hinzuziehen, welcher den Baum oder den Gehölzbestand auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten hin untersucht. Dieser kann in vielen Fällen Wege aufzeigen, wie Ihre Planung und der Schutz der betroffenen Tierarten vereinbart werden kann (z.B. durch Schaffung von Ersatzlebensraum in Form künstlicher Nisthilfe oder die Umsiedlung der Arten in geeignete Ersatzlebensräume). In vielen Fällen ist es ausreichend den Zeitpunkt der Maßnahme den Anforderungen des Artenschutzes anzupassen.
Wenn sich erst während einer Pflege- oder Baumaßnahme herausstellt, dass besonders geschützte Tierarten oder deren Lebensstätten beeinträchtigt oder zerstört werden können, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Müssen aus besonderen Gründen trotz der Betroffenheit geschützter Arten Gehölze entfernt werden, kann bei der Unteren Naturschutzbehörde gem. § 45 BNatSchG ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Durch Beachtung dieser Vorgaben leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz, d.h. zum Erhalt bedrohter Tierarten!
Weiterführende Informationen:
- Eine Übersicht der in Deutschland besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) finden Sie unter WISIA-online
- Weitere Erläuterungen zum Artenschutz sowie das Verzeichnis der in Niedersachsen vorkommenden besonders und streng geschützten Arten vom NLWKN finden Sie unter folgendem Link: NLWKN - Artenschutzrechtliche Prüfung
- Eine Liste der regionalen Fledermausbetreuer, die bei speziellen Fragen zum Vorkommen und Schutz von Fledermäusen in Bäumen beraten und ggf. auch Maßnahmen begleiten können, finden Sie unter folgendem Link: NLWKN - Fledermaus-Regionalbetreuer
- Alles über die rechtlichen und fachlichen Hintergründe des Themenfeldes Artenschutz und Baumpflege und wie man mit „bewohnten“ Bäumen umgehen kann, können Sie in folgendem Buch nachlesen: M. Dietz; D. Dujesiefken; T. Kowol; J. Reuther; T. Rieche & C. Wurst (2014): "Artenschutz und Baumpflege." Haymarket Media.
Was kann ich tun, damit meine Bäume lange gesund bleiben?
Problemen mit Bäumen kann meist durch eine fachgerechte Pflege und die Vermeidung von Schädigungen am Baum vorgebeugt werden.
Bei Jungbäumen ist ein guter Erziehungs- und Aufbauschnitt wichtig, um den Baum darin zu unterstützen, eine stabile Krone aufzubauen. Unerwünschte Entwicklungen wie bspw. langfristig instabile Kronenteile oder konkurrierende Triebe können beseitigt werden. Der Baum kann sich frühzeitig an begrenzte Raumverhältnisse beispielsweise an Straßen oder nahe bei Gebäuden anpassen.
Ein zu spätes Schneiden verursacht größere Wunden, die zur Folge haben können, dass die Verletzung nicht mehr versorgt wird und holzzerstörende Pilze eindringen, die die Festigkeit des Holzes allmählich reduzieren. Somit erhöht sich langfristig die Bruchgefahr des Baumes. Bei älteren, vitalen Bäumen ohne größere Schadsymptome sollte sich die Pflege daher auf die Beseitigung von toten oder zu niedrig hängenden Ästen über den Verkehrswegen beschränken, soweit es für die Verkehrssicherheit erforderlich ist.
Wenn möglich lassen Sie unter der Baumkrone die Fläche unversiegelt. Am besten ist es, wenn sich hier auch Humus entwickeln kann und der Baum dadurch Nährstoffe erhält. Eine Blumenwiese ist daher besser als ein regelmäßig gemähter Rasen.
Bei jeglichen Baumaßnahmen unter der Baumkrone (Grabungen oder Versiegelungen) können Wurzeln verletzt werden und absterben. Dadurch werden Teile der Krone nicht mehr ausreichend versorgt und die Standfestigkeit des Baumes verringert sich langfristig. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, sind hier besondere baubegleitende Schutzmaßnahmen zu empfehlen, die Ihnen von Sachverständigen erläutert werden können. Siehe hierzu auch
Grundregeln für die Pflege von Bäumen
Grundsätzlich sind alle Schnittmaßnahmen für den Baum Verletzungen. Deshalb sind sie so durchzuführen, dass Schäden möglichst gering bleiben. Um dies zu gewährleisten, sind bestimmte Regeln einzuhalten:
- Erhalt des arttypischen Erscheinungsbilds
- Schnitt auf Versorgungsast
- Schnitt auf Astring bzw. außerhalb der Astrindenleiste
- Stummel vermeiden
- Keine Schnitte über 10 cm Astdurchmesser
- Schnittzeitpunkt beachten
Kappungen der Krone werden nicht als Baumpflegemaßnahme bezeichnet, da sie den Baum stark schädigen und die Lebenszeit deutlich verkürzen, selbst wenn der Baum wieder austreibt. Nimmt man einem Baum den Großteil seiner Krone, dann nimmt man ihm auch die Möglichkeit, sich ausreichend mit Nährstoffen zu versorgen. Man zerstört das natürliche Gleichgewicht zwischen Wurzel und Krone und fügt dem Baum außerdem große Wunden zu. Auch wird hierdurch i.d.R. keine Verbesserung der Sicherheit der Bäume erreicht, da die Bäume an der Schnittstelle einfaulen und dort verstärkt ausbruchgefährdet sind. Ein Kronensicherungsschnitt ist daher nur in Ausnahmefällen bei schwer geschädigten Bäumen als letzte Alternative zur Fällung vertretbar. Werden Kappungen unnötigerweise trotzdem durchgeführt, muss die ausführende Firma mit Schadenersatzforderungen rechnen.
Viele falsche Schnittmaßnahmen erfolgen, weil die Pflege fachfremden Personen überlassen wird. Bitte wenden Sie sich unbedingt an eine auf Baumpflege spezialisierte Firma. Nicht jeder Gärtner ist ein Baumpfleger!
Weiterführende Informationen:
- Infoblatt von P. Klug „Bäume erhalten und ihre Sicherheit gewährleisten“
- Baumpflege-Lexikon
- Baumsachverständige
Was ist bei Baumaßnahmen im Umfeld von Bäumen zu beachten?
Bäume brauchen lange zum Wachsen, werden jedoch schnell im Bereich von Baustellen durch Unachtsamkeit beschädigt oder sogar gefällt. Neben dem Verlust der Ökosystemleistungen und als Lebensraum entsteht auch ein erheblicher finanzieller Schaden. Wenn Bäume geschädigt werden, benötigen sie einen höheren Pflegeaufwand oder müssen vorzeitig ersetzt werden. In manchen Fällen können unsachgemäße Arbeiten im Wurzelbereich dazu führen, dass die Stand- und Bruchsicherheit dauerhaft beeinträchtigt wird. Der Verursacher ist in dann bei Unfällen und Schäden durch umstürzende Bäume oder Baumteile haftbar.
Sind Baumaßnahmen geplant, muss daher geprüft werden, ob Bäume davon betroffen sind. Das kann ein direkter Eingriff wie etwa eine Abgrabung im Wurzelraum oder ein Rückschnitt überhängender Äste sein, es kann aber auch sein, dass Baumaterialien im Kronenbereich gelagert werden oder der Grundwasserspiegel abgesenkt wird. Bereits im Vorfeld kann bei der Planung mit einfachen Mitteln einiges getan werden, um Schäden zu verhindern. Sind Eingriffe im Kronentraufbereich von Bäumen nicht zu vermeiden, so können baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Hierdurch können in vielen Fällen Verzögerungen im Bauablauf sowie eventuelle Schadensersatzforderungen oder Bußgelder vermieden werden.
Weiterführende Informationen:
Ich befürchte, dass mein Baum nicht mehr standsicher ist. Was nun?
Jeder Grundstücksbesitzer hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Damit trägt er auch für seine Bäume die Verkehrssicherungspflicht. In vielen Fällen lässt sich mit einer richtig durchgeführten Baumpflege die Verkehrssicherung wieder herstellen.
Am häufigsten sind zu niedrig hängende Äste über Wegen und Zufahrten zu entfernen. Das freizuhaltende Lichtraumprofil beträgt 2,5 m über Geh- und Radwegen und 4,5 m über der Fahrbahn. Das Lichtraumprofil darf ganzjährig freigeschnitten werden. Vor allem ältere Bäume können auch Totholz aufweisen, das ebenfalls ganzjährig entfernt werden darf. Dabei sind Grundregeln zur richtigen Baumpflege zu beachten.
Jeder Eigentümer sollte seine Bäume beobachten. Werden Risse, Pilze, Faulstellen oder andere Schadsymptome beobachtet, kann die Standsicherheit oder die Bruchsicherheit eines Baumes beeinträchtigt sein. Je nach Umfang des Schadens ist in vielen Fällen eine entsprechende Pflegemaßnahme ausreichend, um die Verkehrssicherheit des Baumes wieder herzustellen. Beispielsweise ist es ausreichend wenn ein eingerissener Ast entfernt wird. Nicht immer ist eine Fällung notwendig.
Die Schadsymptome sind jedoch für einen Laien nicht immer einfach zu erkennen und einzuschätzen. Es empfiehlt sich daher, einen Fachmann hinzuzuziehen. Speziell geschulte und erfahrene Fachleute können Schäden oder von Bäumen ausgehende Gefahren erkennen, beurteilen und geeignete Maßnahmen vorschlagen.
Ist ein Baum nachgewiesenermaßen nicht mehr verkehrssicher und die Verkehrssicherheit ist nicht durch eine Pflegemaßnahme wieder herzustellen, darf der Baum gefällt werden. Bei geschützten Bäumen ist hierfür im Vorfeld eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Aber auch in diesen Fällen ist der besondere Artenschutz zu beachten. Falls der Baum beispielsweise aktuell von Fledermäusen bewohnt wird, müssen diese, nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (UNB), vor der Fällung von einem Biologen in ein geeignetes Ersatzquartier umgesiedelt werden.
Weiterführende Informationen:
- Das Infoblatt von P. Klug „Bäume erhalten und ihre Sicherheit gewährleisten“ finden Sie hier zum Download: PDF-Download
- Eine Liste von Sachverständigen für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Baumwertermittlung finden sie unter folgendem Link: Baumsachverständige
Was passiert, wenn ich das alles nicht beachte?
Bitte beachten Sie, dass sowohl Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen als auch die Schädigung oder Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Zudem werden i.d.R. Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet. Sofern streng geschützte Tierarten wie z.B. Fledermäuse betroffen sind, liegt im Falle vorsätzlicher Handlungen gemäß § 71 Abs. 1 BNatSchG sogar eine Straftat vor.
Der Baum von meinem Nachbarn stört mich. Was kann ich tun?
Wenn Sie Laub und Fallobst aus dem Nachbargarten stören oder Sie Sorge haben, dass ein Baum zu groß wird, sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn. Unter vernünftigen Leuten lassen sich vernünftige Lösungen finden. Verzichten Sie lieber mal auf ein Recht, das Ihnen das Gesetz gibt. Sie können dann eher erwarten, dass auch der Nachbar Ihren Wünschen entgegen kommt. Gesetze und Verordnungen sollten erst dann herangezogen werden, wenn es gar nicht anders geht.
Gesetzliche Regelungen zum Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern sind im Niedersächsischen Nachbarschaftsrecht zu finden. Es sieht vor, dass Gehölze eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen, abhängig vom Abstand zur Grenze. Das Recht auf Einkürzen des Gehölzes erlischt jedoch 5 Jahre nachdem die zulässige Höhe überschritten worden ist. Für Hilfe und Beratung in privatrechtlichen Auseinandersetzungen (unter anderem auch Nachbarschaftsstreitigkeiten) können Sie sich an die Schiedsämter der Gemeinden wenden.
Weiterführende Informationen: