Baulasten und BAULASTEN ONLINE
Nach der NBauO wird die Baulast als eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen definiert. Durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde kann unter Umständen die Genehmigungsfähigkeit eines Antrages herbeigeführt werden, die ohne eine Baulasteintragung zu Gunsten des Baugrundstückes nicht gegeben wäre.
Verpflichtungserklärungen zur Eintragung von Baulasten werden mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Baulasterklärungen müssen von dem/den jeweiligen Grundstückseigentümer/n des belasteten Grundstückes unterzeichnet werden.
Die Unterschrift der Verpflichtungserklärung kann bei uns erfolgen oder auf Wunsch auch bei:
- einem Notar Ihrer Wahl
- einem öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur
- dem Katasteramt
- der zuständigen Gemeinde
Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis online abzufragen.
Zur Nutzung ist eine Registrierung beim Landkreis Oldenburg erforderlich. Senden Sie uns hierzu bitte das auf dieser Seite erhältliche Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben per Fax oder per Post an die angegebene Fax-Nummer, bzw. Adresse.
Die vorgenannte Dienstleistung richtet sich in erster Linie an Nutzer, die das Baulastenverzeichnis regelmäßig einsehen (z.B. Notare, Behörden, Grundstücksgutachter, Makler u.a.). Für eine einmalige Einsicht in das Baulastenverzeichnis wenden Sie sich bitte direkt an die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes.
Die Registrierung erfolgt kostenlos. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis gebührenpflichtig sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO), der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und dem Nds. Verwaltungskostengesetz vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.
Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie Zugriff auf Daten zur Gemarkung, zur Flur und zum Flurstück