Der Landkreis Oldenburg führt für das o. g. Bauvorhaben das nach § 38 NStrG vorgesehene Planfeststellungsverfahren durch.
Das o. g. Bauvorhaben gehört nicht zu den in Anlage 1 des NUVPG aufgeführten Vorhaben. Es besteht daher keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Prüfung im Einzelfall.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 12.02.2024 bis 26.02.2024 im Rathaus der Gemeinde Hatten, Hauptstraße 21, 26209 Hatten während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Jeder, der sich von dem geplanten Bauvorhaben betroffen fühlt, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, also bis zum 11.03.2024, bei der Gemeinde Hatten, Hauptstraße 21, 26209 Hatten oder beim Landkreis Oldenburg, Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zulässig. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3VwVfG).
Rechtzeitig gegen den Plan erhobene Einwendungen und abgegebene Stellungnahmen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Über Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Vom Beginn der Auslegung des Planes treten gemäß § 24 Abs. 4 NStrG die Beschränkung für bauliche Anlagen an Straßen nach § 24 Abs. 1 und 2 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.
Planunterlagen: