Voraussetzung hierbei sind, dass es sich um eine Neuanlage im baurechtlichen Außenbereich handelt (mit einer Mindestzahl von 10 Bäumen) oder um eine Ergänzung von bereits vorhandenen Obstgärten im baurechtlichem Außenbereich (auch Anpflanzungen auf Streuobstwiesen und an Wegen im ländlichen Bereich).
Maximal förderfähig sind 30 Bäume. Die Förderung kann nur im Rahmen der Finanzmittel erfolgen, die von der Stiftung zur Verfügung gestellt werden.
Näheres hierzu finden Sie unter „Antragsformulare und Informationen“.