Für das unten genannte Vorhaben ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzel-falls festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die standortbezogene Vorprüfung ist nur auf die Prüfung ausgelegt, ob eine Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Dazu soll diese Prüfung nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ausdrücklich überschlägig und in zwei Stufen durchgeführt werden.
Antragsteller
Willi und Carsten Beneke GbR
Harjehausen 1, 27243 Winkelsett
Vorhaben
Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Legehennen und Mastschweinen durch den Neubau eines Legehennenstalles mit 14.000 Plätzen, Neubau von zwei Hochsilos und Neubau einer Trockenkothalle
Standort
Harjehausen 1, 27243 Winkelsett
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Bereits die Prüfung der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es sind keine Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG betroffen, da weder FFH-Gebiete noch Naturschutzgebiete im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen. Dasselbe gilt für Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Naturdenkmäler. Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope liegen zwar im Einwirkungsbereich, eine mögliche Beeinträchtigung ist aufgrund einer Entfernung von jeweils mind. 600 m nicht gegeben. Ein Wassersschutzgebiet liegt am äußeren Rand des Wirkbereiches, es sind jedoch keine Wirkfaktoren auf das Wasserschutzgebiet erkennbar. Im Einwirkungsbereich liegt im Übrigen das Baudenkmal Barjebruch 1 (Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Nebenanlage), auf dieses sind aber keine negativen Auswirkungen zu befürchten.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 14.04.2023
Landkreis Oldenburg
Der Landrat - Dr. Christian Pundt
- Bauordnungsamt -