Für das unten genannte Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.11.3 Spalte 2 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die standortbezogene Vorprüfung ist erkennbar nur auf die Prüfung ausgelegt, ob eine Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Dazu soll diese Prüfung nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ausdrücklich überschlägig und in zwei Stufen durchgeführt werden.
Antragsteller
Andre Seeger, Goosthöhe 3, 26197 Großenkneten
Vorhaben
Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Halten von Sauen und Mastschweinen (geschlossenes System) durch den Neubau eines Auslaufes auf Stroh an das Stallgebäude Nr. 1a, Änderung der Aufstallung im Gebäude Nr. 1b (58 Sauen, 10 Jungsauen, 1 Eber), Änderung der Aufstallung im Stallgebäude Nr. 1c (32 Sauen), Erweiterung des Ferkelaufzuchtstalles Nr. 1d um 172 Tierplätze (8-28 kg), Neubau eines Auslaufes auf Stroh an das Stallgebäude Nr. 1d, Änderung der Aufstallung im Stallgebäude Nr. 1e (50 Sauen), Stilllegung des Stallgebäudes Nr. 2, teilweise Stilllegung des Stallgebäudes Nr. 3, Neubau des Abferkelstalles Nr. 4 mit 48 Abferkelplätzen, Neubau von Ausläufen aus Stroh an den Mastschweinestall Nr. 5, Neubau des Güllehochbehälters Nr. 6
Standort
Großenkneten, Goosthöhe 3
Flur 40 ; Flurstück 127/5
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Bereits die Prüfung der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Es sind keine Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG betroffen, da weder FFH-Gebiete noch Naturschutzgebiete im Einwirkungsbereich des Vorhabens (1.000 m) liegen. Dasselbe gilt für Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Naturdenkmäler. Wasserrechtlich ist ebenfalls keine Betroffenheit gegeben, weil in nächster Nähe kein Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder ein ähnliches Gebiet liegt, an das wasserrechtlich besondere Anforderungen gestellt werden. Des Weiteren liegen keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Da die Nutzung eines Bestandsgebäudes geändert wird, sind auch denkmalrechtliche Belange nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 23.12.2022
Landkreis Oldenburg
Der Landrat - Dr. Christian Pundt
- Bauordnungsamt -