Mit den Genehmigungen vom 12.05.2015 und vom 27.05.2021 zur Errichtung und Betrieb eines Schießstandes für Handfeuerwaffen ist auch die Genehmigung zur Rodung von Wald erteilt worden. Für das unten genannte Vorhaben ist gem. §§ 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.2.3 Spalte 2 UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die in dem Verfahren erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG wird hiermit gemäß § 4 Abs. 1b Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) und entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 u. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nachgeholt.
Antragsteller
Jagdliches Ausbildungszentrum Ahlhorner Heide gGmbH
Vorhaben
Rodung von 1,62 ha Wald
Standort
Gemarkung Großenkneten, Flur 29, Flurstück 4/5
Im Rahmen der nachgeholten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Bereits die Prüfung der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Es sind keine Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG betroffen, da die nächstgelegenen FFH-Gebiete, sowie Naturschutzgebiete mindestens 3,5 km vom Vorhaben entfernt sind. Gleiches gilt für die umliegenden Landschaftsschutzgebiete, die mit einer Entfernung von mindestens 2,4 km nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop, das jedoch nicht von der hier zu prüfenden bzw. UVP-vorprüfungspflichtigen Rodung des Waldes betroffen ist. Vermeidungsmaßnahmen sorgen zusätzlich dafür, dass das Biotop nicht beeinträchtigt wird. Weiterhin liegt das Vorhaben außerhalb des Wasserschutzgebietes, weshalb hierdurch keine Beeinträchtigung gibt. Zudem sind durch das Vorhaben die Grundsätze der Raumordnung nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 06.05.2022
Landkreis Oldenburg
Der Landrat
– Dr. Christian Pundt –
Bauordnungsamt -