Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Für das unten genannte Vorhaben ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen gewesen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist (vgl. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 Spalte 2 UVPG). Die standortbezogene Vorprüfung ist dabei ausschließlich auf die Prüfung ausgelegt, ob eine Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist.
Antragsteller
Windpark GmbH & Co. Beckeln KG
Holzweg 87
26605 Aurich
Vorhaben
Errichtung und Betrieb von 3 Windenergieanlagen
Standort
Beckeln, Gemarkung: Beckeln, Flur: 11, Flurstücke: 52, 67, 39/3
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Besondere örtliche Gegebenheiten gem. den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien können vorliegend ausgeschlossen werden. Insbesondere entstehen aufgrund des Abstandes von 1.500 m zum nächstgelegenen, geplanten Anlagenstandort keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets 279 „Bassumer Friedeholz“. Es weist eine Größe von etwa 57 ha auf und ist durch das Naturschutzgebiet (NSG WE 293) „Bassumer Friedeholz“ nach nationalem Recht unter Schutz gestellt. Der Erhalt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen 9110 (Hainsimsen-Buchenwälder) und 9169 (Eichen-Hainbuchen-Wald) wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Für das westlich gelegene 1200 m entfernte Landschaftsschutzgebiet „Dehmse“ (LSG OL 60 und LSG DH 64) sind aufgrund des dazwischenliegenden Gehölzanteils Sichtverschattungen anzunehmen, sodass optische Beeinträchtigungen minimiert werden. Weitere Schutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope sowie Wasserschutzgebiete sind aufgrund ihrer Entfernung zum geplanten Windpark keiner Beeinträchtigung ausgesetzt. Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht existent. Da im Umfeld des Vorhabengebiets archäologische Fundstellen bzw. kulturhistorische Böden bekannt sind, erfolgt im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme eine Prospektion, so dass eine potentielle Betroffenheit ausgeschlossen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gem. § 7 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 13.12.2024
Dr. Christian Pundt
Der Landrat
Landkreis Oldenburg