Antragsteller: Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Postfach 51 04 49, 30634 Hannover
Vorhaben / Standort: Sicherung der Energietransportleitungen 50 und 80 an der Hunte zwischen Dötlingen und Großenkneten: Befestigung einer Uferkante der Hunte in Höhe der Ortschaft Moorbeck (Gemarkung: Großenkneten, Flur: 71, Flurstück: 51)
Die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH hat für das unten genannte Vorhaben die wasserrechtliche Plangenehmigung gemäß § 68 WHG beantragt. Vorab ist zu überprüfen, ob für die genannte Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Da es sich bei der hier durchgeführten Maßnahme um einen Ausbau eines Gewässers handelt, ist nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung vorzunehmen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt.
Die Gasunie GmbH beabsichtigt die Befestigung der Uferkante der Hunte für den sicheren Betrieb der Gasleitungen ETL 80 und ETL 50 im Bereich der Hunte zwischen Dötlingen und Großenkneten auf Höhe der Ortschaft Moorbeck. Um ein weiteres Zurückweichen der Uferkante in Richtung des Schutzstreifens der Energietransportleitungen (ETL) 50 (DN800) und 80 (DN600) zu verhindern, sind diese Instandhaltungsarbeiten zwingend erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Hochwasserereignisses im Dezember 2023 und Januar 2024.
Die Versorgungsfernleitungen dienen insgesamt der öffentlichen Gasversorgung und liegt dement-sprechend im öffentlichen Interesse. Daher sind diese Energieanlagen so zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.
In diesem Bereich des Flusslaufes sollen Erosionsmatten zur Ufersicherung eingebaut werden. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Entfernung der Ufervegetation auf einer Länge von 75 m not-wendig. Die Vorarbeiten im Rahmen des vorzeitigen Beginns umfassen auch die Ertüchtigung des vorhandenen Wirtschaftsweges auf einer Länge von 650 m in Form einer Aufschüttung von ca. 910 t Natursteinschotter.
Die geplante Sanierung der Uferbefestigung der Hunte bewirkt keine wesentliche nachteilige Veränderung des bisherigen Gewässerzustands. Mit dem Bauvorhaben ergeben sich lediglich geringfügig bauzeitliche Störungen, die durch ihre zeitliche Beschränkung nicht erheblich sind.
Mit einer erheblichen baulichen Beeinträchtigung des Gewässers oder der Gewässerfauna ist unter Einhaltung notwendiger Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Der kurzzeitige Eingriff in den Lebensbereich kann durch die umliegenden Strukturen abgefangen werden. Nach der Maßnahme steht der Vorhabenbereich der Natur wieder vollständig zur Verfügung. Die Renaturierung des Ufers wird durch den Besatz mit Weidenstecklingen beschleunigt.
Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien ergab im Ergebnis, dass von dem beantragten Vorhaben keine erheblichen oder messbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind. Daher konnte im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Wildeshausen, den 26.07.2024
In Vertretung
Jürgen Ohlhoff
Erster Kreisrat des Landkreises Oldenburg