Für das unten genannte Vorhaben ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.11.3 Spalte 2 UVPG). Die standortbezogene Vorprüfung ist nur auf die Prüfung ausgelegt, ob eine Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Dazu soll diese Prüfung nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ausdrücklich überschlägig und in zwei Stufen durchgeführt werden.
Antragsteller
Herwig Blankemeyer
Kirchkimmer Str. 10, 27798 Hude
Vorhaben
Wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten von Rindern und Schweinen (hier: Änderung von Aufstallungen/Tierplätzen mit 29 Pl. (Geb.Nr. 1) mit Krankenbuchten (Geb.Nr. 4) und mit 88 Pl. (Geb.Nr. 12), Nutzungsänderung Strohlager zum Kälberstall + Erweiterung Kälberstall mit 60 Pl. (Geb.Nr. 3), Neubau eines Liegeboxenlaufstalles mit 143 Pl.(Geb.Nr. 21), Neuerrichtung von zwei Futtermittelsilos (Nr. 21a+b), Errichtung Hofbefestigung (zu Geb.Nr. 21)
Standort
Kirchkimmer Str. 10, 27798 Hude
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Bereits die Prüfung der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Untersuchungsgebiet liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor und es sind keine Schutzgüter betroffen. Es liegt keine Betroffenheit von Schutzgebieten, §30er Biotopen oder besonders geschützten Landschaftsbestandteilen innerhalb des Untersuchungsraumes von 1 km vor. Die Betroffenheit des nächst gelegenen FFH-Gebiet „Hasbruch“ kann durch ein vorgelegtes Fachgutachten ausgeschlossen werden - maximale Werte von 0,09 kg N/ha/Jahr liegen innerhalb des Grenzwertes von 0,3 kg. Es sind keine Auswirkungen zu erwarten. Wasserrechtlich ist ebenfalls keine Betroffenheit gegeben, weil in nächster Nähe kein Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder ein ähnliches Gebiet liegt, an das wasserrechtlich besondere Anforderungen gestellt werden. Des Weiteren liegen keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Kulturhistorische Böden und Bodenbefunde liegen in unmittelbarer Nähe, sodass ggf. archäologisches Potential im Bereich des Vorhabens gegeben ist. Dies führt jedoch nicht zu einer potentiellen Betroffenheit.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 22.12.2023
Landkreis Oldenburg
Der Landrat
Dr. Christian Pundt
- Bauordnungsamt -