Für das unten genannte Vorhaben ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.3.3 Spalte 2 UVPG). Die standortbezogene Vorprüfung ist nur auf die Prüfung ausgelegt, ob eine Gefährdung standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Dazu soll diese Prüfung nach § 7 Abs. 2 S. 2 UVPG ausdrücklich überschlägig und in zwei Stufen durchgeführt werden.
Antragsteller
Hermann Hartlage
Winkelsett 3, 27243 Winkelsett
Vorhaben
Wesentliche Änderung einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel durch die Nutzungsänderung der Ställe Nr. 1 und Nr. 3 (ohne bauliche Veränderung) von Putenmast auf Hähnchenmast (Stall Nr. 1 19.995 Plätze, Stall Nr. 3 19.995 Plätze) und Stilllegung der Putenmastställe Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 5a
Standort
Winkelsett 3, 27243 Winkelsett
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls konnte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht festgestellt werden. Im Wesentlichen begründet sich das Nichtbestehen der UVP-Pflicht wie folgt:
Bereits die Prüfung der ersten Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Es sind keine Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG betroffen, da weder FFH-Gebiete noch Naturschutzgebiete im Einwirkungsbereich des Vorhabens (1.000 m) liegen. Dasselbe gilt für Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate und Naturdenkmäler. Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope liegen zwar im Einwirkungsbereich, sind aber nicht von dem Vorhaben betroffen, weil sich die Immissionen reduzieren. Wasserrechtlich ist ebenfalls keine Betroffenheit gegeben, weil in nächster Nähe kein Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder ein ähnliches Gebiet liegt, an das wasserrechtlich besondere Anforderungen gestellt werden. Des Weiteren liegen keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Da die Nutzung eines Bestandsgebäudes geändert wird, sind auch denkmalrechtliche Belange nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Wildeshausen, den 15.06.2022
Landkreis Oldenburg
Der Landrat
– Dr. Christian Pundt –
Bauordnungsamt -