Die Gemeinde Wardenburg plant die Errichtung einer Behelfsstraße zur Aufnahme des Baustellenverkehrs zum / vom geplanten Wohngebiet an der Stapelriede. Für dieses Vorhaben war gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zum NUVPG i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG die Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Im Rahmen dieser Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es ist von einer Flächeninanspruchnahme von ca. 6000 m² durch den Bau auszugehen, wobei die beabsichtigte Neuversiegelung durch eine Asphaltfläche ca. 4.631 m² ha beträgt. Der geschätzte Umfang der Erdarbeiten beträgt 2.200 m³. Die Böden stellen keine seltene oder besonders wertvolle Böden dar, der Vorhabenbereich liegt nicht innerhalb eines Suchraums für schutzwürdige Böden. Es sind keine Vorkommen von Altlasten bekannt.
Auf einer Länge von 28 m werden Grabenabschnitte überplant. Hier erfolgt eine Verfüllung bzw. Umlegung des Grabenabflusses durch Verrohrung, welche nach Aufnahme der Behelfsstraße zurückgebaut wird. Das Schutzpotenzial der Grundwasser überdeckenden Schichten wird als gering angegeben. Die Grundwasserneubildung beträgt rd. 151 bis 200 mm/a. Der mittlere Grundwasserstand liegt bei 7 dm unter Geländeoberfläche, der mittlere Grundwassertiefstand bei 14 m unter Geländeoberfläche. Als Oberflächengewässer sind die westlich verlaufende Stapelriede (Verordnungsgewässer, Gewässerkennzahl 496624) zu nennen sowie weitere Entwässerungsgräben an der Litteler Straße, beidseitig des Fußweges und südlich des Waldes.
Die während der Bauphase durch den Baubetrieb und den Bauverkehr bedingten Abgas-, Lärm-, Staub-, Lichtemissionen, Bewegungen, Erschütterungen werden nach den Regelwerken der eingesetzten Technik begrenzt. Durch den temporären Bau der Behelfsstraße werden die vorhandenen Emissionen i. S. der TA Luft oder TA Lärm bzw. weiterführender Vorschriften lediglich unmittelbar verlagert. Die Nutzung der Behelfsstraße ist für einen Zeitraum von ca. 5 Jahren geplant. Eventuelle Lärm- oder Staubemissionen, die während des Baus bzw. Anlegens und des Rückbaus des o. g. Vorhabens entstehen können, sind zeitlich lediglich von kurzer Dauer und wirken demnach nicht schädlich auf umliegende Immissionsorte ein.
Die nächstgelegenen Schutzgebiete (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete, besonders geschützte Biotope) liegen nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens.
Aufgrund der Merkmale des Vorhabens, seiner Lage, der Art des Vorhabens, der lokalen und der zeitlichen Begrenzung sowie der Beachtung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen als auch der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auszugehen.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 UVPG).
Wildeshausen, den 01.07.2022
Landkreis Oldenburg
Der Landrat
-Dr. Christian Pundt-
Bauordnungsamt