Der Landkreis Oldenburg hat der Alterric Erneuerbare Energien GmbH am 22.12.2021 die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 1 Windenergieanlage des Typs ENERCON E-160 EP5 E2 mit 166,6 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 5.500 kW im Windpark Glane in Wildeshausen (Gemarkung: Wildeshausen, Flur: 26, Flurstück: 48/1) erteilt. Für das Vorhaben ist antragsgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.
Die Alterric Erneuerbare Energien GmbH hat mit Datum vom 23.02.2022 für die wesentliche Änderung der Windenergieanlage die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 16 BImSchG beantragt. Das Vorhaben umfasst die Änderung des o.g. Anlagentyps auf den Anlagentyp ENERCON E-160 EP5 E3 mit 166,6 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 5.560 kW.
Der Standort, die Koordinaten, Naben- und Gesamthöhe der Windenergieanlage sind identisch mit der genehmigten Anlage. Mit der Änderung des Windenergieanlagen-Typs erhöht sich lediglich die Nennleistung um 60 kW, daneben reduziert sich der Durchmesser des Fundaments um 5,2 m, ebenso verkleinern sich die dauerhaft ausgebauten Erschließungsflächen geringfügig. Weitere Änderungen zum genehmigten Vorhaben gibt es nicht.
Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben gem. § 9 Abs. 1 UVPG die UVP-Pflicht, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für die Änderung des beantragten Anlagentyps keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Zur Anlagenänderung wurde ein Geräuschimmissionsgutachten und eine Schattenwurfprognose vorgelegt. Die maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bleiben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen (neu vorgesehene Betriebsmodi, weiterhin vorgesehene Schattenabschaltautomatik) gewahrt.
Die mit der Anlagenänderung einhergehende Verringerung der Erdbaumaßnahmen und dauerhafter Flächeninanspruchnahmen ist insbesondere für die Schutzgüter Boden, Fläche und Arten positiv zu werten.
Zusätzliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter sind mithin nicht zu erwarten, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die Feststellung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Wildeshausen, den 10.06.2022
Landkreis Oldenburg
Der Landrat - Dr. Christian Pundt
- Bauordnungsamt -