Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan ist ein zentraler Fachplan für den Naturschutz und die Landschaftspflege und ist nach § 10 BNatSchG im übertragenen Wirkungskreis durch die Landkreise aufzustellen. Er stellt für den Landkreis die aktuellen Gegebenheiten, die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Maßstab von 1:50.000 dar.
Der Landkreis Oldenburg hat den Landschaftsrahmenplan von 1995 fortgeführt. Die Ergebnisse der Fortschreibung und der erforderlichen strategischen Umweltprüfung (s.u.) wurden in öffentlicher Sitzung des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses am 27.04.2021 vorgestellt. Der Landschaftsrahmenplan wurde in der Sitzung zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Landschaftsrahmenplan 2021 liegt nun als Fortschreibung vor.
Alle Inhalte des Landschaftsrahmenplanes finden Sie hier:
Die Inhalte und Aufgaben eines Landschaftsrahmenplanes werden zusammenfassend hier erläutert:
Gutachterlicher Charakter des Landschaftsrahmenplans:
Der Landschaftsrahmenplan entfaltet aufgrund seines gesetzlich vorgeschriebenen gutachtlichen Charakters keine Rechtsverbindlichkeit und durchläuft daher auch kein förmliches Abstimmungsverfahren.
Der Landschaftsrahmenplan hat nicht die Aufgabe, die fachlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Fachbereichen abzustimmen. Dies ist dem jeweiligen Verfahren vorbehalten, das die Verbindlichkeit eines Vorhabens begründet. Dies betrifft insbesondere die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes, die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen und die förmlichen Verfahren (z.B. Unterschutzstellungsverfahren) nach den Naturschutzgesetzen. Im Rahmen dieser Verfahren erfolgt der notwendige Abwägungsprozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit und in Kooperation mit den Betroffenen.
Bei allen Maßnahmen sind vorhandene Genehmigungen sowie geltende Rechte zu berücksichtigen.
Aus dem Landschaftsrahmenplan allein lassen sich also weder für die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch für Grundeigentümer verbindliche Pflichten und Zwänge ableiten.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Bundesnaturschutzgesetz Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben. Der Landschaftsrahmenplan ist dabei das Instrumentarium, welches die Naturschutzziele transparent darstellt, sodass die Behörden und öffentlichen Stellen bei der Umsetzung ihrer Unterstützungsverpflichtungen hierauf abzielen können.
Strategische Umweltprüfung zum Landschaftsrahmenplan:
Für die Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans wurde nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) für die Fortschreibung des LRP des Landkreises Oldenburg durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht ist im Anhang 7 des Landschaftsplanes veröffentlicht (s.o.).
Im Zeitraum vom 08. Juli 2020 bis 12. Dezember 2020 erfolgte die nach dem NUVPG vorgeschriebene Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen wurden den Stellungnahmen und Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde in Form einer so genannten Synopse gegenübergestellt. Nach Berücksichtigung aller Stellungnahmen und Äußerungen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung konnten die Inhalte des Umweltberichtes bestätig werden. Als Ergebnis der im Umweltbericht beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Umsetzung von im Landschaftsrahmenplan dargestellten Maßnahmen zu keinen nachteiligen Umweltauswirkungen führen wird.
Die Annahme der Forstschreibung des Landschaftsrahmenplans durch den Landkreis Oldenburg wurde mit einer öffentlichen Auslegung im Foyer des Kreishauses und auf der Homepage des Landkreises Oldenburg vom 30.08.2021 – 01.10.2021 öffentlich bekannt gemacht. Hierzu wurde eine zusammenfassende Erklärung erstellt.