Sonn- und Feiertagsfahrverbot
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km. Ebenso gilt das Sonn- und Feiertagsverbot nicht für Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge und für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Auf Antrag können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot z. B. für die Beförderung folgender Waren und Güter erteilt werden:
- lebende Tiere
- Schnittblumen und lebende Pflanzen
- frische, leichtverderbliche Lebensmittel
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den o. g. Fahrten stehen
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen
Weiterhin können Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen oder Flugzeugen genehmigt werden. Allerdings muss dann nachgewiesen werden können, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße dringend geboten ist.
Für andere Fahrten können Ausnahmegenehmigungen nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transportes während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeiten möglich ist.
An wen müssen Sie sich wenden?
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können bei der Straßenverkehrsbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Firmensitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Im Landkreis Oldenburg können Anträge bei der selbstständigen Gemeinde Ganderkesee oder beim Landkreis Oldenburg gestellt werden.
Was müssen Sie vorlegen?
Einen schriftlichen Antrag (siehe unten stehendes Formular) mit ausführlicher Begründung und ggf. einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel. Dieser Antrag kann auch eingescannt an rechtsstehender E-Mail Adresse geschickt werden. Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung (für maximal 1 Jahr) einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit.
Welche Gebühren fallen an?
Ausnahmegenehmigung für 1 Tag 30,00 €, Jahresgenehmigung 120,00 €.
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig. Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Es kann auch ein Termin mit uns vereinbart werden.