Personenbeförderung (Taxen, Mietwagen)
Erteilung Taxi-/Mietwagengenehmigung:
Allgemeine Informationen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi/Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi/Mietwagen zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch. Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxi-/Mietwagengenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Zuständige Stellen
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
Voraussetzungen
Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehemer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Person vor.
Der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
Der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland.
Neubewerber und vorhandene Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt, wer nicht beabsichtigt, das Taxi-/Mietwagengewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben, sein Taxi-/Mietwagenunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat, seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind.
Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
formeller Antrag
Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellen Person
Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung, nicht älter als 12 Monate
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG, nicht älter als 3 Monate
Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen), nicht älter als 3 Monate
Auszug aus dem Fahreignugsregister (FAER)
Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis/Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
Gewerbeanmeldung
bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
beglaubigter Handelsregisterauszug
eventuell Arbeitsvertrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge und der Laufzeit der Genehmigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen beginnen erst bei Vorlage eines vollständigen Antrages zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, bzw. ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Weitere Informationen erhalten Sie rechts unter dem Reiter "Weiterführende Seiten".