Amtspflegschaften / Amtsvormundschaften
Das Jugendamt des Landkreises Oldenburg kann durch Beschluss eines Amtsgerichts zum Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes bestellt werden.
Vormundschaft
In folgenden Fällen kann eine Vormundschaft des Jugendamtes eintreten:
- wenn den Eltern oder einem Elternteil durch das Gericht die elterliche Sorge entzogen wurde und es keine geeignete Einzelperson gibt, die das Kind als Vormund vertreten kann
- wenn die Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist und daher ihr Kind noch nicht vertreten kann
- wenn die Eltern eines Kindes verstorben sind und es niemanden gibt, der die elterliche Sorge wahrnehmen kann
- wenn bei einem Adoptionsverfahren für das Kind die elterliche Sorge ruht
Pflegschaft
Eine Pflegschaft tritt ein, wenn ein Amtsgericht für die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Kindes den Eltern das Sorgerecht teilweise entzieht oder sie es auf Grund einer Interessenkollision nicht wahrnehmen können, z.B. für folgende Bereiche:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung in Strafverfahren
Aufgaben eines Pflegers/Vormundes (je nach Aufgabenkreis)
- Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung des Kindes/Jugendlichen
- Regelmäßig persönlichen Kontakt zu dem Kind/Jugendlichen halten
- Entscheiden über den Wohnort und Schule/Kindergarten
- Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe auswählen sowie die notwendigen Hilfen beantragen
- Wahrnehmung der gesundheitlichen Belange des Kindes/Jugendlichen
- Verwalten des Vermögens des Kindes, Erbschaftsangelegenheiten regeln und erforderliche Sozialleistungen beantragen
- Das Kind in gerichtlichen Verfahren und in Strafverfahren vertreten
- Begleiten und beraten minderjähriger Mütter als Vormund ihrer Kinder ( diese Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter automatisch)
Viele dieser Themen werden mit den Kindern und Jugendlichen selbst in persönlichen Gesprächen abgestimmt, um ihnen eine gute Entwicklung zu ermöglichen.