BAföG
Das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Oldenburg ist ausschließlich für die Ausbildungsförderung von Schüler/innen in einer schulischen Ausbildung zuständig. Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf diesen Personenkreis.
Studenten wenden sich bitte an das für sie zuständige Studentenwerk am Standort Ihrer Universität, Höheren Fachschule oder Akademie.
Örtliche Zuständigkeit
Der Landkreis Oldenburg ist für die Ausbildungsförderung zuständig, wenn die Eltern der/des Auszubildenden im Landkreis wohnhaft sind. Leben beide Elternteile in unterschiedlichen Bezirken, so ist die Behörde örtlich zuständig, in dessen Bezirk der/die Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.
Bei Besuch einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist der Bezirk zuständig, in dem der Auszubildende seinen Wohnsitz hat
Abweichend hiervon ist bei dem Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs die Behörde örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist.
Förderungsfähige Ausbildungen
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10, sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen.
Für den Besuch einer in Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte wird Ausbildungsförderung nur unter der Voraussetzung geleistet, dass der/die Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (die Fahrtzeit liegt über 2 Stunden für Hin - und Rückweg)
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war
- einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Auf der Seite "Inland - Schulische Ausbildung" erhalten Sie weitere Informationen, ob Ihre Ausbildungsstätte förderungsfähig ist.
Höhe der Ausbildungsförderung
Ausbildungsstätte | Bei den Eltern wohnend | Nicht bei den Eltern wohnend |
Berufsfachschulen, Fach- und Oberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), Weiterführende allgemeinbildende Schulen | keine Förderung | 666 € |
Zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | 276 € | 666 € |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 498 € | 775 € |
Abendgymnasien, Berufsoberschulen, Kollegs, Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 501 € | 822 € |
Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist, erhört sich der Bedarf um insgesamt 137,00 €.
Ebenfalls erhöht sich der Bedarf, wenn der/die Auszubildende mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 160,00 € (Kinderbetreuungszuschlag).
Hinweis: Die Höhe der Ausbildungsförderung bemisst sich nach dem aktuellen Einkommen und Vermögen des/der Auszubildenden, sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern (jeweils aus dem vorletzten Kalenderjahr; Ausnahme elternunabhängige Förderung).
Elternunabhängige Förderung
Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der/die Auszubildende
- ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der/die Auszubildende in den Jahren seiner/ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
Antragsstellung
Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen können vorab auf Anfrage geprüft werden.
Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Antrag auf Ausbildungsförderung mindestens 3 Monate vor Ausbildungsbeginn / neuen Ausbildungsabschnitt gestellt werden.
Zu beachten ist, dass Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Neue Online-Anträge können ab 26.07.2021 ausschließlich über BAföG Digital gestellt werden.
benötigte Unterlagen für die elternabhängige Förderung
- Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung
- Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG
- Formblatt 03 - Einkommenserklärung der Eltern (jeweils von beiden Elternteilen auszufüllen)
- Nachweis über die Höhe des Vermögens zum Tag der Antragsstellung. Bei einem Vermögen von unter 10.000,00 € ist auch der Vordruck "Vereinfachte Vermögensfeststellung" ausreichend.
- ggfs. Mietvertrag + Meldebescheinigung
- Formblatt 04 - (Kinderbetreuungszuschlag)
Hinweis: Die Formblätter sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Alle Eintragungen sind mit Nachweisen zu belegen und nichtzutreffende Felder zu streichen. Bei Fragen zum Ausfüllen der Formblätter können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterinnen wenden.
https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html
benötigte Unterlagen für die elternunabhängige Förderung
- Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung
- Formblatt 02 - Bescheinigung nach § 9 BAföG
- Nachweis über die Höhe des Vermögens zum Tag der Antragsstellung. Bei einem Vermögen von unter 10.000,00 € ist auch der Vordruck "Vereinfachte Vermögensfeststellung" ausreichend.
- ggfs. Mietvertrag + Meldebescheinigung
- Formblatt 04 (Kinderbetreuungszuschlag)
https://www.bafög.de/bafoeg/de/antrag-stellen/alle-antragsformulare/alle-antragsformulare_node.html