Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlage: § 35a SGB VIII
Zielgruppe: Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung
Verfahren: Beratung, Antrag, Prüfung der Teilhabeproblematik, Hilfeplanung
Leistungsgruppen: Leistungen zur Sozialen Teilhabe bzw. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Verschiedene Formen sind möglich: Ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen
Eingliederungshilfe über das Jugendamt:
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung und soll ihnen ein selbstbestimmtes Leben, verbunden mit einer gleichberechtigten Teilnahme am öffentlichen Leben, ermöglichen.
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel durch eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung entstehen.
Die Prüfung, ob bei einem Kind oder einer/einem Jugendlichen eine seelische Behinderung droht oder vorliegt, besteht aus zwei Teilen. Es müssen zwei miteinander zusammenhängende Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzung 1: Die seelische Gesundheit des Kindes/Jugendlichen weicht länger als 6 Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand ab (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) …
Voraussetzung 2: …und daher ist die gesellschaftliche Teilhabe bereits beeinträchtigt oder eine solche Teilhabebeeinträchtigung ist zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII)
Ob die 1. Voraussetzung vorliegt, stellt ein Arzt bzw. eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder- psychotherapie fest und fertigt dazu eine ärztliche Stellungnahme. Die Kosten der Diagnostik trägt in der Regel die Krankenkasse, da häufig eine psychische Erkrankung zugrunde liegt und auch Leistungen der Krankenhilfe, wie z.B. eine Psychotherapie, zur Behandlung notwendig sein können.
Wie stark dadurch die soziale Teilhabe beeinträchtigt ist, also auch die 2. Voraussetzung gegeben ist, und ob daher eine seelische Behinderung droht bzw. vorliegt, stellt die Fachkraft des Jugendamtes fest.
Dazu werden Gespräche mit den Eltern und dem Kind bzw. der/dem Jugendlichen geführt. Manchmal erfolgt auch ein Schulbesuch, wenn z.B. eine Schulbegleitung benötigt wird. Gemeinsam wird dann auch über notwendige und geeignete Hilfen als Leistung der Eingliederungshilfe gesprochen. Das Jugendamt plant und steuert die Hilfen und überprüft ihre Wirksamkeit (Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII).
Eingliederungshilfen des Jugendamtes können so aussehen (§ 35a Abs. 2 SGB VIII):
In ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen (zum Beispiel eine Lerntherapie oder eine Schulbegleitung), in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen (zum Beispiel einer heilpädagogischen Tagesgruppe), in Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht (zum Beispiel eine Wohngruppe) sowie sonstige Wohnformen. Auch die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Pflegepersonen); nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) ist im Einzelfall möglich.
Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe:
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt, wobei nur Leistungen zur sozialen Teilhabe dem Jugendamt zugeordnet sind:
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 35a SGB VIII über das Jugendamt)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX über das Amt für Teilhabe und soziale Sicherung)
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 SGB IX über das Amt für Teilhabe und soziale Sicherung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (über die Bundesagentur für Arbeit)
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen, wie z.B. das Amt für Teilhabe und Soziale Sicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Kranken- oder die Rentenversicherung zuständig sein. Fragen Sie bei uns nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.