Betreuungsbehörde
Betreuungsbehörde
Welche Aufgaben nimmt die Betreuungsbehörde wahr?
- Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers / einer geeigneten Betreuerin
- Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der betroffenen Menschen
- Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein Oldenburg-Land e.V., z.B. zur Gewinnung und Förderung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer
- Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer
- Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu den Themenbereichen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Organisation und Durchführung von Fortbildungen für Betreuerinnen und Betreuer
- Förderung gemeinnütziger Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger
Ihr Engagement ist gefragt:
- Für sich selbst!
Treffen Sie Vorsorge durch die Vorsorgevollmacht und durch die Patientenverfügung
- Für Ihre Mitbürger(innen)!
Durch die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung helfen Sie einem Menschen, dem eine Vertrauensperson nicht zur Verfügung steht.
Für weitere Informationen und persönliche Beratung stehen Ihnen das Team der Betreuungsbehörde des Landkreises Oldenburg und die Mitarbeiter(innen) des Betreuungsvereins Oldenburg-Land e.V. gern zur Verfügung.
Hilfen für Erwachsene nach dem Betreuungsgesetz
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht oder teilweise nicht in der Lage sind ihre persönlichen Angelegenheiten (wie z.B. Finanzen, Anträge bei Behörden, Organisation von Hilfen, ...) selbst zu regeln, benötigen eine Person, die für sie diese Aufgaben übernimmt. Die rechtliche Betreuung (http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Betreuung) wird u.a. in den §§ 1896 bis 1908 BGB geregelt. Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetz (BtG) am 01.01.1992 gibt es keine Vormundschaft für Erwachsene mehr.
Das Ziel des Betreuungsrechts ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person hat die Bestellung eines Betreuers keinerlei Auswirkungen.
Die Betreuung ist eine Form der Rechtsfürsorge zum Wohle des betroffenen Menschen. Durch die Anregung einer Betreuung kann der betroffene Mensch selbst oder Dritte (Familienangehörige, Krankenhäuser, Behörden) ein Betreuungsverfahren bei dem zuständigen Betreuungsgericht einleiten. Das Betreuungsgericht kann in diesen Fällen eine Person zum Betreuer bestellen. Die Wünsche des Betroffenen sind bei der Betreuerbestellung zu berücksichtigen. Dabei wird eine Betreuung vom Betreuungsgericht für die erforderlichen Aufgabenkreise eingerichtet, z.B. für die Gesundheitssorge, für Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, für vermögensrechtliche Angelegenheiten usw. Die Betreuungsstelle unterstützt das Gericht im Betreuungsverfahren.
Für die rechtliche Betreuung gelten die Grundsätze der Nachrangigkeit und der Erforderlichkeit. Können die Angelegenheiten des unterstützungsbedürftigen Menschen durch andere Hilfen ausreichend geregelt werden, wird auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet. Sollte die Betreuung erforderlich sein, bekommt die Betreuerin oder der Betreuer vom Gericht die Aufgabenkreise nur in dem Maße übertragen, wie es die augenblickliche Lebenslage des betreuten Menschen verlangt. Gegen den freien Willen eines Menschen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht des betroffenen Menschen für eine andere Person vorliegt.
Vorsorge treffen
Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
Was ist eine Vorsorgevollmacht
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall der eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit durch Unfall, Krankheit oder Alter. Eine Vollmacht ist eine privatrechtliche Willenserklärung, die dem Bevollmächtigten rechtswirksame Handlungen für den Vollmachtgeber ermöglicht. Neben der Abgabe von Willenserklärungen kann eine Vorsorgevollmacht auch die Wahrnehmung der gesamten Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Die Rechtsstellung des Vorsorgebevollmächtigen ist vergleichbar mit derjenigen des rechtlichen Betreuers. Sie benennen in der Vollmacht eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Ehepartner oder andere Angehörige können ohne Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner speziellen Form. Um eine Vollmacht wirksam zu erteilen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die vollmachtgebende Person muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig, d.h. in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu überblicken. Zweitens muss vollstes Vertrauen in die bevollmächtigte Person bestehen und die bevollmächtigte Person bereit und in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben. Anders als der rechtliche Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
In besonderen Fällen kann die Konsultierung eines Notars notwendig werden (z.B. bei Haus- und Grundstücksgeschäften). In jedem Fall wird eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsstelle empfohlen, um die Akzeptanz im Rechtsverkehr zu erhöhen. Die Kosten betragen hierfür 10,00 Euro.
Was ist eine Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und Sie selber entscheidungsunfähig sind, festlegen ob und welche ärztliche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Sie können z.B. in einer Vorsorgevollmacht eine Person benennen, die Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Willen durchsetzt.
Was ist eine Betreuungsverfügung
Sollte die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sein, können Sie mit der Betreuungsverfügung schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll. Sie können in einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Rechtliche Betreuer
Was ist ein rechtlicher Betreuer?
Bei der Wortwahl des Betreuers kommt es häufig zu Missverständnissen. Das Gesetz überträgt dem rechtlichen Betreuer die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters, der die betreute Person in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht durch einen Gerichtsbeschluss bestellt und kann dann die rechtliche Vertretung für die betreute Person übernehmen. Die zum Betreuer bestellte Person muss geeignet sein, in dem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (BGB § 1897). Überwiegend werden rechtliche Betreuungen ehrenamtlich und durch Familienangehörige geführt. Es gibt auch Menschen, die sich für ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger ehrenamtlich engagieren und eine rechtliche Betreuung übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch einen Berufsbetreuer oder den Betreuungsverein einsetzen. Die Wünsche des Betroffenen sind bei der Betreuerbestellung zu berücksichtigen, solange sie nicht seinem Wohl zuwiderlaufen.
Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers
Die zum Betreuer bestellte Person unterstützt den betreuten Menschen in dessen Bemühen, das Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, solange dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Die rechtliche Vertretung eines Betreuten besteht nicht darin, einen Menschen beispielsweise pflegerisch zu versorgen. Der Betreuer hat vielmehr die Versorgung der betreuten Person organisatorisch sicherzustellen, indem er etwa einen Vertrag mit einem Pflegedienst oder einen Heimvertrag für den Betreuten abschließt. Im Bereich der Gesundheitssorge kann der Betreuer für einen nicht mehr einwilligungsfähigen Betreuten die Einwilligung in eine ärztliche Heilmaßnahme erteilen. Um die Betreuung zum Wohle des Betreuten zu führen ist der persönliche Kontakt und das persönliche Gespräch unerlässlich. Vor bestimmten Entscheidungen, die der Betreuer für die betreute Person trifft, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Während seiner Tätigkeit unterliegt der Betreuer der Aufsicht durch das Betreuungsgericht und ist verpflichtet einmal jährlich Bericht zu erstatten.
Standort
Gesundheitsamt
- Sozialpsychiatrischer Dienst
- Betreuungsstelle
Delmenhorster Str. 6
27793 Wildeshausen
Telefonzeiten
Wir sind zu folgenden Zeiten für Sie erreichbar:
Dienstags von 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr
Freitags von 9.00 - 12.00 Uhr
Sie erreichen uns telefonisch unter 04431 - 85 957 oder unter betreuungsstelle@oldenburg-kreis.de
Gerne können Sie auch einen persönlichen Termin mit uns vereinbaren. Sprechen Sie uns dazu gerne an!
Dokumente
Betreuungsverfügung (68 kB) | |
Patientenverfügung Textbausteine (792 kB) | |
Vorsorgevollmacht (134 kB) | |
Ausfüllhilfe Antrag auf Betreuung (1 MB) | |
Antrag auf eigene Betreuung (1 MB) | |
Antrag auf Betreuung einer anderen Person (786 kB) |