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Mietobergrenzen für angemessene Unterkunftskosten
Nach § 22 Abs. 1 SGB II hat der Landkreis Oldenburg als zuständiger Leistungsträger Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen sind.
Die vom Landkreis Oldenburg angewendeten Mietobergrenzen orientieren sich analog zu den Werten der Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz, die um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent erhöht werden.
Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Festlegung. Eine Abweichung von diesen Werten in bestimmten Einzelfällen, z.B. wenn ein Umzug in eine günstigere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, bleibt auch weiterhin möglich.
Die konkreten Werte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.