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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) als Sozialhilfeleistung geregelt (§§ 41 - 46, 4. Kapitel).Ziel der Leistung der Grundsicherung ist es, Personen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt zu sichern, die dazu wegen ihres Alters oder aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nicht in der Lage sind.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben
- Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben und über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen oder
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch sind und ebenfalls über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen im Sinne dieses Gesetzes verfügen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Landkreis Oldenburg als Träger der Grundsicherung.
Darüber hinaus können Sie sich auch an das örtliche Sozialamt Ihrer Wohnortgemeinde wenden.