Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung.
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
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Fleischverarbeitung:
- Schlachtbetriebe
- Zerlegungsbetriebe
- Betrieb, der Hackfleisch /Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse herstellt
- Separatorenfleischhersteller
- Fleischverarbeitungsbetriebe
- Wildverarbeitungsbetriebe
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Lebende Muscheln:
- Versandzentren
- Reinigungszentren
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Fischereierzugnisse:
- Gefrier- und Fabrikschiffe
- Krabbenkutter
- Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
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Milch- und Milcherzeugnisse:
- Betriebe, die aus Rohmilch wärmebehandelte Milch sowie Milcherzeugnisse herstellen
- Betriebe, die Milcherzeugnisse aus bereits verarbeiteten Milcherzeugnissen herstellen (zum Beispiel Butter aus pasteurisierter Sahne, Käse aus pasteurisierter Milch oder Milchpulver)
- Milchsammelstellen
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Eiprodukte
- Eivorbehandlungsbetriebe
- Eiaufschlagbetriebe
- Eiverarbeitungsbetrieb
- Eikochbetriebe
- Eierpackstellen
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Froschschenkel und Schnecken
- Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten
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Ausgelassene tierische Fette und Grieben
- Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
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Magen und Blasen
- Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen behandeln
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Gelatine
- Betriebe, die Speisegelatine herstellen
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Kollagen
- Betriebe, die Kollagen herstellen
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Sprossen
- Betriebe, die Sprossen erzeugen
- Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
- Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben
- Betriebe, in denen die genannten Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie KEINE Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.