Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag freiwillig von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen, wenn sie nachweisen, dass die Vorschriften nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung erfüllt sind.
Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
Hinweis: Der Antrag auf freiwillige Akkreditierung gilt gleichzeitig auch als Anzeige der Tätigkeit, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.